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Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandeldarlehensverträgen

Richard Ehehalt
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Leitsatz

1. Gewährt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Darlehen, das mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet ist, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Hingabe des Darlehens begründet.

2. Im Fall der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil aus dem Bezug von Aktien zu einem unter dem Kurswert liegenden Übernahmepreis grundsätzlich erst dann zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.

3. Überträgt der Arbeitnehmer das Darlehen nebst Wandlungsrecht gegen Entgelt auf einen Dritten, fließt dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil im Zeitpunkt der Übertragung zu.

4. Der geldwerte Vorteil bemisst sich im Fall der Ausübung des Wandlungsrechts aus der Differenz zwischen dem Börsenpreis der Aktien an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt, und den Erwerbsaufwendungen.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 1 und 2 EStG , § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG , § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war Angestellter einer AG. Er schloss im Jahr 1997 mit der AG einen Darlehensvertrag ab. Das Darlehen war mit einem Wandlungsrecht ausgestattet; der Zinssatz betrug 2 %. Der Kläger war berechtigt, Darlehensteilrechte nach einer Haltefrist in junge Aktien zu einem bestimmten Preis zu wandeln. Die Rechte aus dem Darlehen konnten nicht abgetreten werden.

Ende 1997 schlossen die AG und der Kläger eine Zusatzvereinbarung. Danach war der Kläger berechtigt, das Darlehen (nebst Wandlungsrecht) an Dritte abzutreten.

1999 verkaufte der Kläger einen Darlehens-Teilbetrag an die X-Bank und erlöste hierbei rd. 615.000 DM.

Ferner machte der Kläger Ende 1999 von seinem Wandlungsrecht Gebrauch und erwarb hinsichtlich des res...

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