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Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen des Nichteigentümer-Ehegatten

Rudolf Mellinghoff
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Leitsatz

Sind die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten teils von den Eheleuten gemeinschaftlich, teils allein vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen worden und wird der Zahlungsverkehr für die Immobilie insgesamt über ein Konto des Nichteigentümer-Ehegatten abgewickelt, so werden aus den vom Eigentümer-Ehegatten auf dieses Konto geleiteten eigenen Mitteln (hier: Mieteinnahmen) vorrangig die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt.

Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die allein vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 , § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Sachverhalt

Die Klägerin war Eigentümerin zweier Mietwohngrundstücke, aus denen sie als Vermieterin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Das FA berücksichtigte Schuldzinsen für von den Klägern gemeinsam aufgenommene Darlehen als Werbungskosten, lehnte es hingegen ab, weitere Schuldzinsen von 11168 DM für das Mietwohngrundstück in R sowie Schuldzinsen von 7923,52 DM und Kosten der Darlehenssicherung von 685,10 DM für das Mietwohngrundstück in W als Werbungskosten der Klägerin abzuziehen, weil alleiniger Schuldner dieser Darlehen der Kläger war. Für beide Häuser unterhielt der Kläger gesonderte Girokonten (sog. Hauskonten), auf denen die Darlehensbeträge gutgeschrieben und von denen die Kosten des jeweiligen Hauses einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen für alle Darlehen bezahlt wurden. Auf diese Konten flossen auch die Mieteinnahmen der Klägerin.

Das FG gab der Klage statt und berücksichtigte die strittigen Schuldzinsen und Koste...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Abzug der von einem Ehegatten geschuldeten Schuldzinsen für eine Immobilie als Werbungskosten des anderen (Eigentümer-)Ehegatten  Leitsatz (amtlich) Sind die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten teils von ...

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