Leitsatz
Sind die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten teils von den Eheleuten gemeinschaftlich, teils allein vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen worden und wird der Zahlungsverkehr für die Immobilie insgesamt über ein Konto des Nichteigentümer-Ehegatten abgewickelt, so werden aus den vom Eigentümer-Ehegatten auf dieses Konto geleiteten eigenen Mitteln (hier: Mieteinnahmen) vorrangig die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt.
Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die allein vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 , § 21 Abs. 1 Nr. 1
Sachverhalt
Die Klägerin war Eigentümerin zweier Mietwohngrundstücke, aus denen sie als Vermieterin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Das FA berücksichtigte Schuldzinsen für von den Klägern gemeinsam aufgenommene Darlehen als Werbungskosten, lehnte es hingegen ab, weitere Schuldzinsen von 11168 DM für das Mietwohngrundstück in R sowie Schuldzinsen von 7923,52 DM und Kosten der Darlehenssicherung von 685,10 DM für das Mietwohngrundstück in W als Werbungskosten der Klägerin abzuziehen, weil alleiniger Schuldner dieser Darlehen der Kläger war. Für beide Häuser unterhielt der Kläger gesonderte Girokonten (sog. Hauskonten), auf denen die Darlehensbeträge gutgeschrieben und von denen die Kosten des jeweiligen Hauses einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen für alle Darlehen bezahlt wurden. Auf diese Konten flossen auch die Mieteinnahmen der Klägerin.
Das FG gab der Klage statt und berücksichtigte die strittigen Schuldzinsen und Kosten der Darlehenssicherung als Werbungskosten der Klägerin bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Revision des FA war begründet.
Entscheidung
Zinsen, die ein Ehegatte für ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zahlt, sind auch dann keine Werbungskosten des anderen Ehegatten, wenn das Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie des anderen Ehegatten aufgenommen und verwendet worden ist.
Zahlt hingegen der Eigentümer-Ehegatte die -Zinsen aus eigenen Mitteln, bilden sie bei ihm abziehbare Werbungskosten, auch wenn der Nichteigentümer-Ehegatte alleiniger Schuldner des Darlehens ist. Denn dann hat der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen für das zur Finanzierung seiner Immobilie aufgenommene und verwendete Darlehen tatsächlich selbst getragen. Dies ist der Fall, wenn der Eigentümer-Ehegatte seine Mieteinnahmen mit der Maßgabe auf das Konto des anderen Ehegatten überweist, dass dieser daraus die von ihm geschuldeten Schuldzinsen entrichten soll.
Der BFH hat nach diesen Grundsätzen den Fall wie aus dem Leitsatz ersichtlich entschieden.
Die vom Kläger geschuldeten Schuldzinsen und Darlehensnebenkosten für das Mietwohngrundstück in W waren nicht als Werbungskosten der Klägerin abziehbar, denn für dieses Haus waren im Streitjahr noch keine Mieteinnahmen angefallen. Die vom Kläger geschuldeten Schuldzinsen für das Mietwohngrundstück in R waren nur in Höhe des Teilbetrags als Werbungskosten abzuziehen, den die Klägerin aus eigenen Mitteln getragen hat.
Hinweis
Da die Einkommensteuer an die persönliche Leistungsfähigkeit anknüpft, kann Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 EStG grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Drittaufwand kann lediglich im Fall der Abkürzung des Zahlungswegs als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein, d.h. wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet.
Bezahlen Eheleute Aufwendungen für eine Immobilie, die einem von ihnen gehört, "aus einem Topf", d.h. aus Guthaben, zu dem beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen worden sind (§ 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB), so sind nach dem Großen Senat des BFH diese Aufwendungen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Dies gilt auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld.
Diese Grundsätze des Großen Senats betreffen ausdrücklich nur Schuldzinsen für ein zu Lasten beider Eheleute aufgenommenes gesamtschuldnerisches Darlehen. Sie sind auf Schuldzinsen für ein Darlehen, das ein Ehegatte allein zur Finanzierung der Immobilie des anderen Ehegatten aufgenommen hat, nicht übertragbar. Denn dann leistet der Nichteigentümer-Ehegatte als alleiniger Schuldner der Zinsverpflichtung die Zahlungen für eine bürgerlich-rechtlich allein ihn treffende Verbindlichkeit. Die Immobilie des anderen Ehegatten wird nicht von beiden Eheleuten aus gemeinsamen Mitteln ("aus einem Topf") finanziert, sondern aus Darlehensmitteln, die der Nichteigentümer-Ehegatte allein auf seine Rechnung beschafft und dem Eigentümer-Ehegatten zur Verfügung gestellt hat.
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