Leitsatz

§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung ist nicht auf verrechenbare Verluste gem. § 15a EStG anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (entgegen BMF, Schreiben v. 4.7.2008, BStBl I 2008 S. 736, Tz. 2).

 

Sachverhalt

Gesetzliche Regelungen

Werden innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar.

Der nach § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach § 15a Abs. 2 EStG abzuziehenden und vermehrt um die nach § 15a Abs. 3 EStG hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen (§ 15a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG).

Sachverhalt: Änderung der Beteiligungsrechte

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens - die X GmbH - gehörte zu der von der A AG geführten A Gruppe. Sie wurde im Jahr 2021 auf ihre alleinige Anteilseignerin - die A AG - verschmolzen. Zwischen den Gesellschaften bestand im Streitjahr 2014 keine ertragsteuerliche Organschaft.

Die X GmbH war im Streitjahr als Kommanditistin an der B GmbH & Co. KG (B KG), beteiligt. Weitere Kommanditisten der B KG waren im Streitjahr die A AG, die D AG und die D Beteiligungsgesellschaft mbH.

Die B KG erzielte aus ihrer Geschäftstätigkeit in der Vergangenheit hohe Verluste, die der X GmbH als Mitunternehmerin anteilig zugerechnet wurden. Die Verlustanteile unterlagen der steuerlichen Abzugsbeschränkung nach § 15a EStG, so dass für die X GmbH ein verrechenbarer Verlust i.S.d. § 15a Abs. 4 EStG gesondert festgestellt wurde.

Die A AG hatte im Jahr 2013 Insolvenz angemeldet. Das Insolvenzverfahren wurde als Planinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt und im Jahr 2014 aufgehoben. Als wesentliche Sanierungsmaßnahme wurde auf der Ebene der A AG 2014 ein sogenannter Debt-Equity-Swap durchgeführt, aufgrund dessen es bei der A AG zu einem vollständigen Anteilseignerwechsel kam.

Die B KG ging in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr infolge des bei der A AG durchgeführten Debt-Equity-Swaps (zunächst) von einem Wegfall des auf die X GmbH entfallenden verrechenbaren Verlustes zum Ende des dem Streitjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahres einschließlich des bis zum Stichtag des Debt-Equity-Swaps im Streitjahr entstandenen (anteiligen) verrechenbaren Verlustes gem. § 8c KStG a. F. aus.

Das FA ging für das Streitjahr ebenfalls vom Wegfall des verrechenbaren Verlustes nach § 8c KStG a.F. in erklärter Höhe aus und stellte den verbleibenden verrechenbaren Verlust entsprechend fest.

Den von der X GmbH erhobenen Einspruch, mit der diese sich gegen den Wegfall des verrechenbaren Verlustes nach § 8c Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG wandte, wie das FA als unbegründet zurück.

Die daraufhin erhobene Klage begründete die X GmbH im Wesentlichen damit, dass ein Verlustwegfall nach § 8c Abs. 1 KStG a.F. bereits deshalb ausscheide, weil diese Vorschrift verfassungswidrig und daher im Streitjahr nicht anzuwenden sei. Zudem erfasse die Vorschrift keine verrechenbaren Verluste der Kommanditisten einer KG nach § 15a EStG.

Das FG hat der Klage stattgegeben.

 

Entscheidung

BFH weist Revision des FA als unbegründet zurück

Der BFH hat klargestellt, dass die vom FA auf § 8c Abs. 1 KStG a. F. gestützte Kürzung des verrechenbaren Verlustes rechtswidrig ist, da die Regelung nicht auf verrechenbare Verluste nach § 15a Abs. 4 EStG, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer KG zugerechnet werden, anwendbar ist.

Das FG habe den verrechenbaren Verlust der X GmbH nach § 15a Abs. 4 EStG für das Streitjahr zwar zutreffend festgestellt. Die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes der X GmbH entspreche dabei den Vorgaben des § 15a EStG. Für die durch das FA vorgenommene Kürzung des verrechenbaren Verlustes der X GmbH fehle jedoch eine Rechtsgrundlage, denn § 8c KStG a.F. sei nicht auf verrechenbare Verluste gem. § 15a Abs. 4 EStG, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer KG zugerechnet würden, anwendbar. Aus diesem Grund könne dahingestellt bleiben, ob § 8c Abs. 1 KStG a.F. verfassungswidrig sei.

Schädlicher Beteiligungserwerb führt nicht zum Wegfall nach § 15a EStG verrechenbarer Verluste

Ausgehend von den Feststellungen des FG hat zwar unstreitig im Streitjahr auf der Ebene der X GmbH ein schädlicher Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. stattgefunden. Dieser hat jedoch nicht dazu geführt, dass die verrechenbar...

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