Leitsatz
1. Bei einem Forstbetrieb, insbesondere einem sog. aussetzenden Betrieb, ist die Totalgewinnprognose objektbezogen, d.h. generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen oder bei Erwerb bereits hergestellter Baumbestände verbleibenden Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).
2. Ein Steuerpflichtiger, der durch den Erwerb eines Waldgrundstücks von knapp 5 ha einen Forstbetrieb begründet und diesen durch Hinzuerwerbe auf ca. 7,5 ha erweitert, kann sich regelmäßig auch dann nicht auf Liebhaberei berufen, wenn er ansonsten keine Land- und Forstwirtschaft betreibt, er in der Zeit zwischen Erwerb und Veräußerung weder Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt noch Holzeinschläge vornimmt und die auf die verbleibende Umtriebszeit verteilten jährlichen Gewinne 500 € nicht übersteigen.
Normenkette
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO
Sachverhalt
Der Kläger ist pensionierter Sparkassenleiter. 1994 erwarb er ein 4,92 ha großes Waldgrundstück im Landkreis C zum Kaufpreis von 147.600 DM, 1997 ein 1,3 ha großes Waldgrundstück im Landkreis E zum Kaufpreis von 10.000 DM und im November 2004 ein weiteres ebenfalls im Landkreis E belegenes, nicht angrenzendes 1,24 ha großes Waldgrundstück zum Kaufpreis von 6.000 EUR. Im Dezember 2007 verkaufte der Kläger die drei Grundstücke zu einem einheitlichen Kaufpreis von 186.380 EUR. Der Kaufpreis floss dem Kläger im Januar 2008 zu. Eine Nutzung durch Holzverkäufe oder Holzverwertung durch den Kläger fand nicht statt. Auch Bewirtschaftungsmaßnahmen konnten nicht festgestellt werden.
Einkünfte aus LuF erklärte der Kläger nicht. Er wurde (2008) erklärungsgemäß – unter Vorbehalt der Nachprüfung – veranlagt. Nach Überprüfung des Sachverhalts gelangte das FA zu der Ansicht, bei den drei Waldgrundstücken des Klägers mit insgesamt 7,46 ha habe es sich um einen forstwirtschaftlichen Betrieb gehandelt, der im Dezember 2007 mit einem Gewinn von 96.040 EUR veräußert worden sei. Es erließ einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 2008, da dieser Gewinn mit Zahlung des Kaufpreises im Jahr 2008 zugeflossen sei.
Das FG gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage teilweise statt. Das FA sei zu Unrecht von einem Forstbetrieb ausgegangen. Da der Kläger das letzte Grundstück jedoch innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung veräußert habe, sei der insoweit entstandene Gewinn nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen (FG München, Urteil vom 1.12.2014, 7 K 2162/12, Haufe-Index 7583920, EFG 2015, 379).
Entscheidung
Die Revision des FA wies der BFH zurück. Zwar habe das FG das Vorliegen eines Forstbetriebs zu Unrecht verneint. Der Kläger habe den Veräußerungsgewinn jedoch nicht im Streitjahr 2008, sondern bereits im Jahr 2007 realisiert.
Hinweis
1. Einkünfte, die einem Steuerpflichtigen aus einer Betätigung erwachsen, sind nur dann bei der Bemessung seiner Einkommensteuer zu berücksichtigen, wenn sie sich einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten zurechnen lassen. Deshalb setzt die Berücksichtigung des von dem Kläger aus dem Verkauf der Waldgrundstücke erzielten Gewinns voraus, dass dieser aus der Unterhaltung eines forstwirtschaftlichen Betriebs i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG entstanden ist, d.h. aus der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte (BFH, Urteil vom 13.4.1989, IV R 30/87, BStBl II 1989, 718).
2. Bewirtschaftungsmaßnahmen des Steuerpflichtigen braucht es nicht. Denn auch derjenige, der eine größere Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern aufgeforsteten und schon herangewachsenen, aber noch nicht schlagreifen Waldbestand erwirbt, den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben, und nach einigen Jahren das Forstgrundstück veräußert, wird allein dadurch zum Forstwirt, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt (ausführlich BFH, Urteil vom 18.3.1976, IV R 52/72, BStBl II 1976, 482; BFH, Urteil vom 18.11.2009, II R 30/08, BFH/NV 2010, 466). Dies gilt selbst dann, wenn es sich um einen "fachfremden Privatmann" handelt, der lediglich auf eine Wertsteigerung des Grund und Bodens "spekuliert".
3. Ob mehrere räumlich voneinander getrennte Wälder einen einheitlichen forstwirtschaftlichen Betrieb bilden, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der betrieblichen Verhältnisse zu entscheiden. Dabei ist auch die Entfernung zu und zwischen den Grundstücken zu berücksichtigen. Der Entfernung kommt umso weniger Gewicht zu, je intensiver der Leistungsaustausch zwischen den Betriebsteilen und deren organisatorischen und sachlichen Verzahnung sind. Umgekehr...