Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Zuwendungen eines Dritten können beim Zuwendungsempfänger zu steuerpflichtigem Arbeitlohn führen, wenn ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Zuwendungsempfänger besteht.
Sachverhalt
Eine Bank vermittelte u.a. den Abschluss von Bausparverträgen ihres Verbundpartners (einer Bausparkasse) an ihre Kunden und erhielt hierfür eine Provision in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der von der Bausparkasse erhobenen Abschlussgebühr. Sofern Arbeitnehmer der Bank oder deren Ehegatten bzw. Kinder eigene Bausparverträge bei der Bausparkasse abschließen, verzichtet diese ganz oder teilweise auf diese sonst übliche Abschlussgebühr. Die Bank erhielt in solchen Fällen dann auch keine Vermittlungsprovision. Das Finanzamt bewertete die geldwerten Vorteile aus dem Verzicht der Bausparkasse auf die Abschlussgebühren als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Entscheidung
Das FG war jedoch anderer Auffassung und gab der Klage statt. Bei der Behandlung von Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn ist zu berücksichtigten, dass ein Arbeitsverhältnis typischerweise von einem gegenseitigen Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber geprägt ist. Zuwendungen Dritter führen daher nur dann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist. Dies kann sich z. B. daraus ergeben, dass der Arbeitgeber - etwa durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung - an der Verschaffung der Vorteile mitgewirkt hat. Werden die Vorteile hingegen einer Personengruppe allgemein und nicht für die Arbeitsleistung bei einem bestimmten Arbeitgeber eingeräumt und ist der Arbeitgeber auch nicht in irgendeiner Weise in die Vorteilsgewährung eingeschaltet, spricht dies gegen einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Im Streitfall hatte das Gericht Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorlagen, da keine Vereinbarung zwischen der Bank und der Bausparkasse bestand, aus der ein eindeutiger Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hätte abgeleitet werden können. Außerdem war die Gebührenbefreiung nicht nur sämtlichen Arbeitnehmern der Partnerbanken, sondern auch den für die Bausparkasse tätigen freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern eingeräumt worden. Das Gericht konnte hierzu eine endgültige Entscheidung jedoch offen lassen, da der Arbeitgeber die Zuwendungen des Dritten (der Bausparkasse) nicht erkennen konnte und damit keine Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer bestand (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG). Denn das Merkmal "Erkennen können" erfordert entweder die Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung der Vergünstigung oder das Vorliegen wechselseitiger Vorteilsgewährungen.
Hinweis
Geldwerte Vorteile als Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses setzen immer voraus, dass sie "für" eine Beschäftigung gewährt werden, d.h. dass sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Diese Voraussetzungen müssen auch bei Zuwendungen von Dritten zweifelsfrei erfüllt sein. Wichtig ist, dass es zu einer lohnsteuerpflichtigen Zuwendung nur dann kommt, wenn der Arbeitgeber in irgendeiner Form in die Vorteilsgewährung eingeschaltet ist. Dies gilt in erhöhtem Maße, wenn - wie im Streitfall - eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Rechtsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer besteht.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 26.06.2009, 8 K 307/07