Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
1. Negative Zwischengewinne stellen grundsätzlich keine Verluste i.S. des § 15b Abs. 1 EStG dar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 28.06.2017, VIII R 57/14, BFHE 258, 421, BStBl II 2017, 1144).
2. § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG kann nicht dahin verstanden werden, dass ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG stets dann vorliegt, wenn sich ein Verlust im Rahmen der Anwendung des progressiven Steuersatzes auswirkt, während ein Gewinn lediglich dem Abgeltungsteuersatz unterliegt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 28.06.2017, VIII R 57/14, BFHE 258, 421, BStBl II 2017, 1144).
Normenkette
§ 15b Abs. 1, Abs. 2, § 20 Abs. 2b EStG, § 42 AO, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 InvStG
Sachverhalt
Der Kläger erwarb am 19.12.2008 zu einem Kurswert von 109.450.725 EUR Anteile eines Rentenfonds. Im Kurswert war ein sog. negativer Zwischengewinn i.H.v. 38.973.652,57 EUR enthalten. Am 29.12.2008 erwarb der Kläger weitere Anteile des Rentenfonds zum Kurswert von 601.253,40 EUR mit einem darin enthaltenen negativen Zwischengewinn von 213.834,17 EUR. Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2008 Kapitalerträge i.H.v. 34.496 EUR und negative Einkünfte aus Investmentanteilen (Zwischengewinne) i.H.v. ./. 39.187.487 EUR.
Das FA erkannte die Zwischengewinne nicht als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen an, da sie in Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b EStG stünden. Es stellte den Zwischengewinn i.H.v. insgesamt 39.187.487 EUR als verbleibender Verlustvortrag nach § 15b Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch und die Klage des Klägers (FG Münster, Urteil vom 18.6.2015, 12 K 689/12 F, Haufe-Index 8633266, EFG 2015, 1696) blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hat der Revision und Klage des Klägers stattgegeben.
Hinweis
1. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 15b EStG i.V.m. § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG auch für negative Zwischengewinne aus Investmentfonds gelten. Dem hat der BFH jedoch erneut eine Absage erteilt. Das BFH-Urteil schließt an die Entscheidung des BFH vom 28.6.2017 (BFH, Urteil vom 28.6.2017, VIII R 57/14, BFH/NV 2017, 1499, BFH/PR 2017, 395) an. Danach liegt kein Steuerstundungsmodell bei hohen negativen Zwischengewinnen eines Investmentfonds vor.
2. Negative Zwischengewinne fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG, da sie keine unangemessene steuerliche Verluste aus einer modellhaften Gestaltung sind. Mit dem Zwischengewinn werden die Zinserträge und Zinssurrogate, die bereits während des Geschäftsjahres des Investmentvermögens "erzielt" werden, im Falle der unterjährigen Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils der Besteuerung unterworfen. Sie gleichen wirtschaftlich den Zinsanspruch des bisherigen Gläubigers aus und vermeiden beim Erwerber der Investmentanteile eine Übermaßbesteuerung bei einem späteren Ertragszufluss. Ein entsprechender Verlust und ein sich in der weiteren Folge ergebender Steuerstundungseffekt sind danach nicht Folge einer modellhaften Gestaltung.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Zwischengewinn 10 % des Kaufpreises übersteigt (a.A. z.B. Verfügungen der OFD Rheinland und OFD Münster in DStR 2010, 1625). Denn auch in diesem Fall soll durch die steuerliche Berücksichtigung des negativen Zwischengewinns eine Überbesteuerung des Anlegers vermieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2017 a.a.O.). Ohne Belang ist, ob die hohen Zwischengewinne auf der Ebene des Fonds durch ein sog. Bond-Stripping verursacht werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.5.2019 – VIII R 29/15