(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

 

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge