(1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, der Behörde anzuzeigen.
(2)[1] 1Der Anzeige sind beizufügen
2. |
Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funktionen, |
3. |
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Verkaufsprospekt, |
4. |
Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen müssen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Investmentgesellschaft noch nicht so lange besteht, für ihre bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muß diese Unterlagen müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein, |
6. |
die Erklärung der ausländischen Investmentgesellschaft, daß sie sich verpflichtet,
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7. |
der Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, |
2Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verlangen der Behörde gemäß Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c und d haben keine aufschiebende Wirkung.
Bis 30.06.2002:
(2) 1Der Anzeige sind beizufügen
1. |
alle wesentlichen Angaben über die ausländische Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen, |
1a. |
Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funktionen, |
2. |
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Verkaufsprospekt, |
3. |
die zur Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgesehenen Werbeschriften, |
4. |
Rechenschaftsberichte, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen müssen, für die letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Investmentgesellschaft noch nicht so lange besteht, für ihre bisherigen Geschäftsjahre, und eine Übersicht der Gegenstände des Vermögens, an dem die Anteile bestehen, die nicht älter als zwei Monate sein darf und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten muß diese Unterlagen müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein, |
5. |
die festgestellten Jahresbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre oder, wenn die Verwaltungsgesellschaft noch nicht so lange besteht, der bisherigen Geschäftsjahre, nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sind, |
6. |
die Erklärung der ausländischen Investmentgesellschaft, daß sie sich verpflichtet,
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