(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
2. |
Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
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3. |
die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen. |
(2) 1Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus der Einkommensteuertabelle und der Jahreslohnsteuertabelle abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen. 2Bei der Aufstellung der abgeleiteten Tabellen sind die gleichen Abrundungen vorzunehmen wie bei der Aufstellung der Ausgangstabellen. 3Für die Aufstellung und Bekanntmachung von Lohnsteuertabellen für monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen sind die für die allgemeinen Lohnsteuertabellen maßgebenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei monatlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnabrechnung Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen.
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