Leitsatz (amtlich)
Werden Kaufeigenheime im sogenannten Baupatenverfahren errichtet und nach Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen (§ 7 b EStG) verkauft, so gehört der beim Verkauf erzielte Veräußerungsgewinn zum laufenden Gewinn des noch bestehenden Gewerbebetriebs. Der ermäßigte Steuersatz (§ 16 Abs. 3, § 34 Abs. 1 EStG) ist nicht anzuwenden (Anschluß an BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291).
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Wirtschaftsprüfer. Am 1. September 1960 schloß er als Treugeber mit einer GmbH als Treuhänderin einen Vertrag ab, der die Errichtung von 18 Kaufeigenheimen auf einem treuhänderisch erworbenen Grundstück und deren Veräußerung an Kaufanwärter zum Gegenstand hatte. Die GmbH führte dieses Vorhaben mit einem Gesamtkostenaufwand von 816 592 DM durch. Noch während der Bauzeit hatte die Treuhänderin mit Kaufanwärtern Bewerbermietverträge abgeschlossen und sich gleichzeitig verpflichtet, die Eigenheime später zu einem bestimmten Kaufpreis an die Kaufanwärter zu veräußern. Die Eigenheime wurden Mitte 1961 bezugsfertig und am 25. Juni 1964 für insgesamt 813 650 DM an die Bewerber veräußert. Der Kläger nahm für die Jahre 1961 bis 1964 die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG in Anspruch. Ab 1965 standen die erhöhten Absetzungen den Erwerbern zu.
Abweichend von der Einkommensteuererklärung des Klägers behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1964 die Grundstücksverkäufe als gewerbliche Tätigkeit. Auf den Veräußerungsgewinn in Höhe von 109 823 DM gewährte es den ermäßigten Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG nicht.
Die unmittelbar zum FG erhobene Klage, mit der der Kläger den ermäßigten Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG begehrte, hatte keinen Erfolg. Das FG führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Es handle sich im Streitfall um Veräußerungen im sogenannten Baupatenverfahren, bei dem es dem Kläger als dem Bauherrn lediglich um die Inanspruchnahme der Vergünstigung des § 7 b EStG gegangen sei. Die Kaufeigenheime seien zunächst vermietet und später im wesentlichen zu Selbstkosten veräußert worden. Die Absicht, unter Ausnutzung der Steuervergünstigung des § 7 b EStG Steuern zu sparen, sei eine Gewinnabsicht i. S. des § 1 GewStDV (Beschluß des BFH vom 17. Januar 1972 GrS 10/70, BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700). Gebäude, die als Kaufeigenheime mit der Verpflichtung errichtet würden, sie an natürliche Personen zu Eigentum zu übertragen, gehörten zum betrieblichen Umlaufvermögen. Ihr Verkauf geschehe nicht im Rahmen der Aufgabe, sondern im Rahmen der Durchführung des gewerblichen Betriebs. Die mit Veräußerung zusammenhängenden Geschäftsvorfälle beträfen somit wirtschaftlich den laufenden Gewinn des Gewerbebetriebs, nicht etwa den Betriebsaufgabegewinn.
Mit seiner Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung des materiellen Rechts. Er vertritt die Ansicht, die Kaufeigenheime hätten nicht zum Umlaufvermögen, sondern zum Anlagevermögen gehört. Demgemäß liege auch ein Betriebsaufgabegewinn i. S. des § 16 EStG vor. Dabei komme es entscheidend darauf an, daß es ihm nur um die Inanspruchnahme der Vergünstigung des § 7 b EStG gegangen sei; er habe die Früchte seiner gewerblichen Tätigkeit nicht im Wege der Veräußerung der Kaufeigenheime ziehen wollen. Diese hätten während der Dauer des gewerblichen Betriebs gerade nicht veräußert werden sollen, damit er in den Genuß der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG gelange. Die von vornherein bestehende Absicht, nach Beendigung der gewerblichen Tätigkeit die Kaufeigenheime zu veräußern, besage nichts über die Zweckbestimmung dieser Kaufeigenheime während der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer 1964 unter Berücksichtigung der Tarifbegünstigung auf den Aufgabegewinn neu festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Es folgt der Rechtsauffassung des FG.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das FG hat zu Recht die Tätigkeit des Klägers, die in dem Bau von Kaufeigenheimen, der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG und der Veräußerung der Kaufeigenheime bestanden hat, als gewerbliche Tätigkeit des Klägers angesehen (§ 15 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes, § 1 Abs. 1 GewStDV). Dies ergibt sich aus der Rechtsauffassung des BFH-Beschlusses GrS 10/70, gegen die der Kläger keine Einwände erhebt.
2. Der erkennende Senat folgt dem FG auch darin, daß die Veräußerung der Kaufeigenheime im Jahre 1964 nicht Teil eines Aufgabegewinns nach § 16 Abs. 3 EStG des Klägers ist und somit die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 1 EStG nicht zur Anwendung kommt. Die Kaufeigenheime gehörten zum Umlaufvermögen des Klägers; ihre Veräußerung betraf den laufenden Gewinn (vgl. BFH-Urteile vom 16. Januar 1969 IV R 34/67, BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375, und vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291). Die Aufgabe des Betriebs lag erst nach dem Verkauf der Eigenheime.
Daran vermag nichts zu ändern, daß die Absicht des Klägers darauf gerichtet gewesen ist, einen Gewinn lediglich durch Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG zu erzielen. Wie der Kläger selbst vorbringt und wie es auch dem wirtschaftlichen Sinn des sogenannten Baupatenverfahrens entspricht, sollten die Gebäude nach Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG veräußert werden. Sie sollten auch - ebenso wie in dem vom erkennenden Senat im Urteil I R 49/70 entschiedenen Fall - im laufenden Geschäftsbetrieb gewinnbringend veräußert werden. Die Darstellung des Klägers, die Kaufeigenheime hätten zu den Selbstkosten verkauft werden und der Gewinn durch die Nutzung von Anlagevermögen erzielt werden sollen, trifft nicht den Kern der Sache. Denn durch den einkommensteuerlichen Vorteil, der durch die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG eingetreten ist, haben sich im wirtschaftlichen Ergebnis die Selbstkosten des Klägers laufend verringert, so daß der Kläger bei der Veräußerung der Kaufeigenheime einen Überschuß über die Selbstkosten und daher einen Gewinn erzielt hat. Darauf ist die gewerbliche Tätigkeit des Klägers von Anfang an gerichtet gewesen.
Fundstellen
BStBl II 1977, 71 |
BFHE 1977, 220 |