Für Verpflichtungen zur Leistung von Jubiläumsaufwendungen sind – unter Beachtung der Ansatz- und Bewertungsbeschränkungen des § 5 Abs. 4 EStG – Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Neben der Bewertung der Verpflichtung nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen lässt die Finanzverwaltung auch ein Pauschalwertverfahren zu (vgl. BMF, Schreiben v. 8.12.2008, V C 6 – S 2137/07/10002, BStBl 2008 I S. 1013). Danach kann der Teilwert der Verpflichtung vereinfacht anhand von pauschalen Faktorsätzen ermittelt werden, welche sowohl die Fluktuation als auch die Abzinsung pauschal berücksichtigen.

Da die "Heubeck-Richttafeln 2005 G" zwischenzeitlich durch die "Heubeck-Richttafeln 2018 G" ersetzt wurden, hat die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 27.2.2020, IV C 6 – S 2137/19/10002 :001, BStBl 2020 I S. 254) nunmehr die beim Pauschalwertverfahren anzuwendenden Faktorsätze aktualisiert. Die veränderten Faktorsätze führen zu einer schnelleren Ansammlung der Rückstellung und mithin zu teilweise spürbar höheren Rückstellungen.

 
Praxis-Beispiel

Für ein 25-jähriges Dienstjubiläum soll eine Zuwendung von 1.000 EUR zugesagt sein. Wenn das Dienstverhältnis etwa am 1.1.2008 begonnen hat, sind zum Bilanzstichtag 31.12.2020 bereits 13 Dienstjahre abgeleistet. Unter Berücksichtigung des entsprechenden Faktorsatzes gem. BMF-Schreiben i. H. v. 228 EUR je 1.000 EUR (bisher: 173 EUR je 1.000 EUR) ergibt sich eine Rückstellung von 228 EUR (bisher: 173 EUR).

Die aktualisierten Faktorsätze sind spätestens für Wirtschaftsjahre, die nach dem 29.6.2020 und frühestens für Wirtschaftsjahre, die nach dem 20.7.2018 enden, anzuwenden.

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