Bei der Veranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG ist für die Ermittlung der 600-Euro-Grenze in § 37 Abs. 3 EStG die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge