Art. 1
Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung des Artikels 28g jener Richtlinie wird Österreich mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 ermächtigt, bei den in Artikel 2 dieser Entscheidung bezeichneten Dienstleistungen den Empfänger der betreffenden Dienstleistung als Steuerschuldner der MwSt. zu bestimmen.
Art. 2
Der Empfänger der folgenden Dienstleistungen kann als Mehrwertsteuerschuldner bestimmt werden:
1. |
Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein von einem Bauherrn beauftragtes Generalunternehmen; |
2. |
Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein Unternehmen, das selbst Bauleistungen erbringt; |
3. |
Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein anderes Subunternehmen. |
Art. 3
Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am 31. Dezember 2007.
Art. 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.
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