Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Zusammenfassung
Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich unselbstständiger Bestandteil der jeweiligen Steuerbescheide, die nicht selbstständig angefochten werden können. Hiervon gibt es jedoch 2 gewichtige Ausnahmen, indem der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die gesonderte bzw. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in einem gesonderten Feststellungsverfahren durch Feststellungsbescheid vorgesehen hat. Hierzu dient die nachfolgend erläuterte Feststellungserklärung, die dem Finanzamt die nötigen Informationen liefert, um den Feststellungsbescheid zu erlassen.
Zu Form/Inhalt der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen s. § 157 Abs. 2 AO; Grundlagen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen s. § 180 Abs. 1 Nr. 2b AO, Grundlagen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen s. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, zur Bindungswirkung von festgestellten Besteuerungsgrundlagen s. § 182 AO.
1 Vorbemerkungen
1.1 Erklärungspflicht
Erklärungspflichtig sind Personen, die entweder als Einzelunternehmer die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung erfüllen oder zusammen mit anderen Personen Einkünfte erzielen, die ihnen gemeinschaftlich zuzurechnen sind.
Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ist abzugeben von Einzelunternehmern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz und ihren Betrieb in Bezirken verschiedener Finanzämter und verschiedenen Gemeinden haben oder die innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde, aber in Bezirken verschiedener Finanzämter, Betriebe haben.
Eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ist immer dann erforderlich, wenn mehrere Personen an denselben Einkünften beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Typische Beispiele hierfür sind Personengesellschaften und Gemeinschaften, die einkommensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte erzielen, unabhängig davon, ob es sich um Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit) oder um Überschusseinkünfte, z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, handelt.
Erklärungspflichtig sind auch
- Personengesellschaften/Gemeinschaften mit ausländischen Einkünften, die zwar nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei, aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei den Beteiligten für Zwecke der Steuersatzfindung zu berücksichtigen sind;
- Personen, für die ein am Schluss des Feststellungszeitraums verbleibender verrechenbarer Verlust festzustellen ist.
Zur Abgabe verpflichtet ist bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen der Geschäftsführer, soweit vorhanden, ansonsten jeder Gesellschafter/Gemeinschafter.
1.2 Abgabefrist
Die Feststellungserklärung 2022 ist grundsätzlich bis zum 2.10.2023 abzugeben.
Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 am 2.4.2024.
Bei Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 31.7.2024, bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.12.2024. Allerdings kann das Finanzamt unter bestimmten, in § 149 Abs. 4 AO im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen Feststellungserklärungen vorweg anfordern.
Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe
Wer die Feststellungserklärung verspätet abgibt, muss mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen rechnen. Ein Verspätungszuschlag ist zwingend festzusetzen, wenn die Feststellungerklärung nicht binnen 19 Monaten bzw. (bei Land- und Forstwirten) binnen 24 Monaten nach Ablauf des Feststellungszeitraums abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 AO i. V. m. § 36 Abs. 3 Nr. 5 und 6 EGAO). Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 EUR (§ 152 Abs. 6 AO). Wer seiner Erklärungspflicht überhaupt nicht nachkommt, läuft Gefahr, dass die Finanzverwaltung versucht, die Abgabe der Erklärung durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld zu erzwingen, oder dass sie die Besteuerungsgrundlagen auf dem Schätzwege feststellt.
Nach § 181 Abs. 2a AO ist die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung wie auch die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch in authentifizierter Form zu übermitteln.
1.3 Zuständiges Finanzamt
Die Zustä...