(1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von
1. |
Unionsbürgern, |
2. |
Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, |
4. |
Familienangehörigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, |
5. |
nahestehenden Personen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen sowie |
6. |
Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben. |
(2) Im Sinne dieses Gesetzes
1. |
sind Unionsbürger Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind, |
2. |
ist Lebenspartner einer Person
|
4. |
sind nahestehende Personen einer Person
|
5. |
ist das Austrittsabkommen das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) und |
6. |
sind britische Staatsangehörige die in Artikel 2 Buchstabe d des Austrittsabkommens genannten Personen. |
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