§§ 1 - 14 Erster Abschnitt Vorschriften über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücken, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, (ausländische Investmentanteile) im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. 2Der Grundsatz der Risikomischung gilt auch dann als gewahrt, wenn das Vermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind, sofern, mit Ausnahme der von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen, kein Vertrieb im Sinne des Absatzes 1 stattfindet.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die im Zweiten Abschnitt geregelten Anteile nur nach Maßgabe der §§ 15g, 15h, 15i und 15k Abs. 2.
(4)[1] § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zum Vertrieb
(1) Der Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen ist zulässig, wenn
1. |
das ausländische Unternehmen, das die Anteile ausgibt (ausländische Investmentgesellschaft), der zuständigen Behörde (§ 14) ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten benennt, |
2. |
die Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank verwahrt werden oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften der §§ 12 bis 12c und 31 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise sichert; soweit das Vermögen ganz oder teilweise aus Einlagen besteht, können diese bei der Depotbank oder anderen Unternehmen, die das Einlagengeschäft betreiben, angelegt werden, sofern der Bestand an Einlagen von der Depotbank überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer der Vorschrift des § 7d Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise schützt; die Behörde kann zulassen, daß mehrere Depotbanken diese Aufgaben wahrnehmen, wenn das im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländischen Investmentgesellschaft erforderlich ist und wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird, |
4. |
die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft vorsehen, daß
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen