Der Gewerbesteuer kommt insbesondere in Corona-Zeiten für die Finanzierung kommunaler Haushalte besondere Bedeutung zu.
Der folgende Beitrag gibt auf der Basis der aktuellen Gesetzes- und Rechtsprechungslage einen Überblick über die wesentlichen Punkte, die bei der Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2021 zu beachten sind.
Zu beachtende gesetzliche Änderungen:
Durch das Fondsstandortgesetz v. 3.6.2021 (BGBl 2021 I S. 1498) wurden für grundstücksverwaltende Gesellschaften erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 neue Unschädlichkeitsgrenzen zur Anwendung der erweiterten Kürzung gem. § 9 Satz 1 Nr. 2 GewStG eingeführt.
Nach § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG gilt die Lieferung von Strom in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes in zwei Fällen als erlaubte, nicht unter die erweiterte Kürzung fallende Tätigkeit, wenn die daraus erzielten Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher sind als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes. In diesem Rahmen ist zum einen die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien begünstigt, wenn die Abnehmer des Stroms nur Mieter des Grundstücksunternehmens ("Mieterstrom") oder andere Stromerzeuger sind ("Einspeisestrom"). Zum anderen sind Einnahmen aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder -fahrräder im 10 %-Rahmen begünstigt.
Nicht unter die erweiterte Kürzung fällt nach § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG die Erzielung von Einnahmen des Grundstücksunternehmens aus anderen unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu Mietern, sofern diese im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Dies gilt insbesondere für die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, die bislang zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung führte.
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2035) wurde – allerdings erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 – die Regelung des § 8 Nr. 5 Satz 2 GewStG aufgehoben.
§ 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG wurde neu gefasst. Danach ist die Kürzung des Gewerbeertrags um Gewinnanteile aus einer Mitunternehmerschaft nicht vorzunehmen, soweit im Gewinnanteil Einkünfte i. S. des § 7 Satz 7 GewStG (Hinzurechnungsbeträge gem. § 10 Abs. 1 AStG) oder § 7 Satz 8 GewStG (Einkünfte i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG) ethalten sind. Dies gilt wiederum nach § 9 Nr. 2 Satz 4 GewStG nicht, soweit diese Einkünfte beereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden Mitunternehmerschaft Bestandteil des Gewerbeertrags waren.