(1) 1Die Organgesellschaft wird im Gewerbesteuerrecht als Betriebsstätte des Organträgers behandelt (§ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GewStG). 2Eine einheitliche Ermittlung des Gewerbeertrags des Organträgers und der Organgesellschaft kommt jedoch nicht in Betracht. 3Vgl. die BFH-Urteile vom 6.10.1953 (BStBl III S. 329), vom 23.3.1965 (BStBl III S. 449), vom 29.5.1968 (BStBl II S. 807), vom 30.7.1969 (BStBl II S. 629), vom 23.1.1992 (BStBl II S. 630) und vom 2.2.1994 (BStBl II S. 768). 4Die Gewerbeerträge sind für den Organträger und für die Organgesellschaft ebenso wie die Gewinne für die Zwecke der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer getrennt zu ermitteln. 5Es unterbleiben aber Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, soweit die Hinzurechnungen zu einer doppelten steuerlichen Belastung führen. 6Eine doppelte Belastung kann eintreten, wenn die für die Hinzurechnung in Betracht kommenden Beträge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeerträge enthalten sind.
Beispiel:
Der Organträger hat der Organgesellschaft einen verzinslichen Dauerkredit von 1 Mio. DM eingeräumt. Die Zinsen für diesen Kredit sind im Gewerbeertrag des Organträgers enthalten. Sie sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Organs nicht hinzuzurechnen.
7Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, sind ferner bei der Veräußerung einer Organbeteiligung durch den Organträger die von der Organgesellschaft während der Dauer des Organschaftsverhältnisses erwirtschafteten, aber nicht ausgeschütteten Gewinne, soweit sie in den Vorjahren im Organkreis der Gewerbesteuer unterlegen haben, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Wirtschaftsjahrs des Organträgers abzuziehen, in dem die Beteiligung veräußert worden ist. 8Auch eine verlustbedingte Wertminderung der Organbeteiligung muß gewerbesteuerlich unberücksichtigt bleiben, weil sonst der Verlust der Organgesellschaft sich doppelt auswirken würde. 9Ist auf Grund des Verlusts der Organgesellschaft die Organbeteiligung auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben worden, kann die Teilwertabschreibung sich auf den Gewerbeertrag nicht mindernd auswirken, auch wenn sie bilanzsteuerrechtlich anzuerkennen ist. 10Es wird vermutet, daß eine Identität der Verluste der Organgesellschaft mit den Verlusten des Organträgers besteht. 11Die Korrektur der Teilwertabschreibung des Organträgers um die Verluste der Organgesellschaft geht rechnerisch vor sich. 12Vgl. das BFH-Urteil vom 6.11.1985 (BStBl 1986 II S. 73). 13Auch eine Teilwertabschreibung, die auf einer Gewinnausschüttung oder Gewinnabführung beruht, mindert den Gewerbeertrag nicht. 14Vgl. das BFH-Urteil vom 2.2.1994 (BStBl II S. 768). 15Wird eine Teilwertabschreibung nicht vorgenommen, die Organbeteiligung später aber zu einem entsprechend geringeren Verkaufspreis veräußert, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Betrag in Höhe des bei der Zusammenrechnung der Gewerbeerträge berücksichtigten Verlusts der Organgesellschaft hinzuzurechnen.
(2) 1Besteht eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft ohne Ergebnisabführungsvertrag und wird die Organgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt, unterliegt ein Umwandlungsgewinn, der beim herrschenden Unternehmen entsteht, insoweit nicht der Gewerbesteuer, als er aus aufgespeicherten Gewinnen der Organgesellschaft herrührt, die auf Grund der Organschaft bereits durch Zurechnung zum Gewerbeertrag des herrschenden Unternehmens versteuert wurden. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 26.1.1972 (BStBl II S. 358). 3Entsteht bei der Umwandlung eines Organs auf den Organträger dadurch ein Übernahmegewinn, daß der Buchwert des Vermögens des Organs infolge der Nichtausschüttung von nachorganschaftlichen Gewinnen den Buchwert des Anteils des Organträgers an dem Organ übersteigt, unterliegt dieser Gewinn bei dem Organträger nicht der Gewerbesteuer. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 17.2.1972 (BStBl II S. 582).
(3) 1Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist so zu ermitteln, wie wenn sie selbst Steuergegenstand wäre. 2Das gilt ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Gewinnabführungsvereinbarung. 3Der volle Gewerbeertrag - also vor Berücksichtigung der Gewinnabführungsvereinbarung und ggf. einschließlich des nur bei der Körperschaftsteuer vorhandenen eigenen Einkommens der Organgesellschaft in Höhe der geleisteten Ausgleichszahlungen - ist mit dem vom Organträger selbst erzielten Gewerbeertrag zusammenzurechnen.
(4) Es sind die Gewerbeerträge derjenigen Wirtschaftsjahre des Organträgers und der Organgesellschaft zusammenzurechnen, die in demselben Erhebungszeitraum enden.
(5) Wegen des Endes und des Neubeginns der Steuerpflicht der Organgesellschaft vgl. Abschnitt 14 Abs. 2.