1§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. [2] [Bis 31.12.2023: § 125a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. ] 2Der in § 125 Absatz 1 Satz 2[3] [Bis 31.12.2023: § 125a Absatz 1 Satz 2] für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen