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Auf Grund des § 65 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 73 Abs. 2, § 274 Abs. 1, § 293 Abs. 2 und § 313 Abs. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§§ 1 - 9 Erster Abschnitt Vergütung des Insolvenzverwalters
§ 1 Berechnungsgrundlage
(1) 1Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. 2Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.
(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:
2. |
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten. |
3. |
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt. |
4. |
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. 2Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
|
§ 2 Regelsätze
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
1. | von den ersten 35 000 [1] [Bis 31.12.2020: 25 000 ] Euro der Insolvenzmasse 40 | Prozent[2] [Bis 31.12.2020: vom Hundert], | |
2. | von dem Mehrbetrag bis zu | 70 000[3] [Bis 31.12.2020: 50 000] Euro 26[4] [Bis 31.12.2020: 25] | Prozent[5] [Bis 31.12.2020: vom Hundert], |
3. | von dem Mehrbetrag bis zu | 350 000[6] [Bis 31.12.2020: 250 000] Euro 7,5[7] [Bis 31.12.2020: 7] | Prozent[8] [Bis 31.12.2020: vom Hundert], |
4. | von dem Mehrbetrag bis zu | 700 000[9] [Bis 31.12.2020: 500 000] Euro 3,3[10] [Bis 31.12.2020: 3] | Prozent[11] [Bis 31.12.2020: vom Hundert], |
5. | von dem Mehrbetrag bis zu | 35 000 000 [12] [Bis 31.12.2020: 25 000 000 ] Euro 2,2[13] [Bis 31.12.2020: 2] | Prozent[14] [Bis 31.12.2020: vom Hundert], |
6. | von dem Mehrbetrag bis zu | 70 000 000 [15] [Bis 31.12.2020: 50 000 000 ] Euro 1,1[16] [Bis 31.12.2020: 1] | Prozent[17] [Bis 31.12.2020: vom Hundert], |
7. | von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 [18] [Bis 31.12.2020: von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5] | Prozent,[19] [Bis 31.12.2020: vom Hundert]. | |
8.[20] | von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4[21] | Prozent,[22] | |
9.[23] | von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2[24] | Prozent.[25] |
(2) 1Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400[26] [Bis 31.12.2020: 1 000] Euro betragen. 2Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210[27] [Bis 31.12.2020: 150] Euro. 3Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140[28] [Bis 31.12.2020: 100] Euro.
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