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Auf Grund § 9 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004 (BGBl. I S. 438, 2005 I S. 1059, 2514) wird nachstehend der Wortlaut des Investitionszulagengesetzes 2005 in der seit dem 4. Juli 2005 geltenden Fassung neu bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. |
das teils am 24. Januar 2005, teils am 17. Juni 2005 und teils am 4. Juli 2005 in Kraft getretene Gesetz vom 17. März 2004 (BGBl. I S. 438, 2005 I S. 1059, 2514), |
2. |
den nach seinem Artikel 22 Abs. 7 Satz 2 am 24. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843, 2005 I S. 1059), |
3. |
den nach seinem Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 am 24. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603, 2005 I S. 1059). |
§ 1 Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
(1) 1Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des § 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. 2Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 22 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. 3Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990.
§ 2 Betriebliche Investitionen
(1) 1Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)
1. |
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, |
2. |
in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder eines Betriebs der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben, |
3. |
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden |
und soweit es sich um Erstinvestitionen im Sinne des Absatzes 3 handelt. 2Wird ein nach Satz 1 begünstigtes Wirtschaftsgut von einem Betrieb, der nicht zum verarbeitenden Gewerbe oder den produktionsnahen Dienstleistungen gehört, zur Nutzung überlassen, hat der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft" nachzuweisen, dass die Investitionszulage in vollem Umfang auf das Nutzungsentgelt angerechnet worden ist. 3Als eine Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes führt. 4Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums durch ein mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des Fünfjahreszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. 5Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. 6Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren. 7Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
a) |
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken, |
b) |
Betriebe der Forschung und Entwicklung, |
c) |
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung, |
d) |
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung, |
e) |
Ingenieurbüros für technische Fachplanung, |
f) |
Büros für Industrie-Design, |
g) |
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung, |
h) |
Betriebe der Werbung und |
i) |
Betriebe des fotografischen Gewerbes. |
8Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. 9Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. 10Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne des Satzes 9 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.
(2) 1Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehend...