(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalanlagegesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. 2Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere
2. |
geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter, |
3. |
geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft in Finanzinstrumenten, |
4. |
angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, |
7. |
eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, |
(2[2]) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Verfahren und Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Absatz 1 sowie für den Fall, dass eine Kapitalanlagegesellschaft Feederfonds oder Masterfonds verwaltet, zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen