(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteilscheine schriftlich festzulegen.
(2)[1] 1Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderungen, wenn sie die nach Absatz 3 Buchstabe a bis d und Buchstabe f bis m verlangten Angaben betreffen, bedürfen der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt werden. 3Die Bankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 4Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt (§ 19) nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.
Bis 30.06.2002:
(2) 1Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderungen, wenn sie die nach Absatz 3 Buchstabe a bis d und Buchstabe f bis l verlangten Angaben betreffen, bedürfen der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2 ) handelt. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt werden. 3Die Bankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 4Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt (§ 19 ) nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.
(3) Die Bankaufsichtsbehörde darf Vertragsbedingungen nur genehmigen, wenn sie folgende Angaben enthalten:
Bis 30.06.2002:
a) |
nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden Wertpapiere erfolgt, insbesondere ob Wertpapiere erworben werden sollen, die an ausländischen Börsen zum amtlichen Handel zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind; |
b) |
ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen; |
c) |
welcher Anteil des Sondervermögens höchstens in Bankguthaben und Geldmarktpapieren gemäß § 8 Abs. 3 gehalten werden darf; |
d) |
ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Sondervermögens in Bankguthaben gehalten wird; |
f) |
[3]wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteilscheine ist (§ 21 Abs. 2) oder der Abschlag bei der Rücknahme § 21 Abs. 5), welche weiteren Beträge von den Zahlungen des Anteilinhabers zur Deckung von Kosten verwendet und wie diese Kosten berechnet werden; |
Bis 30.06.2002:
f) |
wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteilscheine ist (§ 21 Abs. 2), welche weiteren Beträge von den Zahlungen des Anteilinhabers zur Deckung von Kosten verwendet und wie diese Kosten berechnet werden; |
g) |
unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anteilinhaber die Rücknahme der Anteilscheine von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen können; |
j) |
ob, für welchen Zweck und in welchem Umfang für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte getätigt werden dürfen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben; |
k) |
in welcher Weise das Sondervermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird; |
l) |
[4]welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll, sofern die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere nach § 8c Abs. 3 erfolgt; |
Bis 30.06.2002:
l) |
welcher Aktienindex nachgebildet werden soll, sofern die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Aktien nach § 8c Abs. 3 erfolgt. |
m) |
[5]ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden und welche Rechte gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 den so gebildeten Anteilklassen zugeordnet werden sowie das Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 und 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen