Die Artikel 7 bis 9 berühren nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses oder eines konsolidierten Lageberichts

  • sofern diese Unterlagen zur Unterrichtung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter verlangt werden

    oder

  • auf Verlangen einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts für deren Zwecke.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge