Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4 geschieht.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen