Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag wird
1. |
vermehrt um den positiven Saldo oder vermindert um den negativen Saldo des Gesamtsteueraufwands (§ 19), |
2. |
vermindert um den Dividendenkürzungsbetrag (§ 20), |
3. |
vermindert um ausgenommene Gewinne oder vermehrt um ausgenommene Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 21), |
4. |
vermehrt um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen (§ 22), |
5. |
vermehrt um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermindert um Fremdwährungsverluste nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie vermindert um asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder vermehrt um Fremdwährungsverluste nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3, |
6. |
vermehrt um Aufwendungen für Bestechungs- und Schmiergelder und andere illegale Zahlungen, |
8. |
vermehrt oder vermindert um Korrekturbeträge aus Bilanzierungs- und Bewertungsfehlern eines vorangegangenen Geschäftsjahres sowie Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden (§ 24), |
9. |
vermehrt oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand (§ 25), |
10. |
vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund von gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen (§ 26), steuerlichen Zulagen (§§ 27 und 28) und steuerliche Vorteile nach § 29, |
11. |
vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund von sektorspezifischen Ermittlungsgrundsätzen (§§ 30 bis 33), |
12. |
vermehrt oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund der Ausübung von Wahlrechten nach Abschnitt 3 (§§ 34 bis 41), |
13. |
vermehrt oder vermindert um Beträge, die nach den §§ 42 und 43 zuzuordnen sind, |
14. |
vermehrt um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden (§ 66); Nummer 3 bleibt davon unberührt, und |
15. |
vermehrt oder vermindert um sonstige Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64, 65, 67, 69 bis 74). |
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