(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltene qualifizierte Sanierungserträge einer Geschäftseinheit bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen.
(2) Sanierungserträge im Sinne des Absatzes 1 sind Erträge aus einem Schuldenerlass, wenn
(3) Qualifizierte Sanierungserträge im Sinne des Absatzes 1 sind im Fall des
1. |
Absatzes 2 Nummer 1 sämtliche Sanierungserträge, |
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