(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis dazu befugt sind,
a) |
vorbehaltlich des Artikels 78 Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien. Entschädigungsansprüche nach dieser Richtlinie gelten in diesem Zusammenhang nicht als Verpflichtung oder Belastung; |
b) |
Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben; |
d) |
Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts bzw. um von ihm ergriffene Maßnahmen geht, vorbehaltlich der Artikel 38 und 40 einschließlich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur; |
e) |
dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, der anderen Seite Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren, und |
(2) Die Abwicklungsbehörden machen von den unter Absatz 1 genannten Befugnissen nur Gebrauch, wenn dies nach Auffassung der Abwicklungsbehörde zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis zur Ergreifung von Kontinuitätsmaßnahmen befugt sind, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und die übertragene Tätigkeit gegebenenfalls vom übernehmenden Rechtsträger betrieben werden kann. Diese Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere:
(4) Folgende Rechte bleiben von den in Absatz 1 Buchstabe d und in Absatz 3 Buchstabe b genannten Befugnissen unberührt:
a) |
das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen; |
b) |
vorbehaltlich der Artikel 69, 70 und 71 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht. |
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