(1) Ein OGAW ist auf Verlangen eines Anteilinhabers zur Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile verpflichtet.
(2) Abweichend von Absatz 1
b) |
können die Mitgliedstaaten den zuständigen Stellen gestatten, im Interesse der Anteilinhaber oder im öffentlichen Interesse die Aussetzung der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile zu verlangen. |
(3) In den in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fällen muß der OGAW seine Entscheidung unverzüglich den zuständigen Stellen und, falls er seine Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreibt, deren Stellen bekanntgeben.
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