5.1 Rückstellung für Abbruchverpflichtung

Erteilt die Baubehörde eine Baugenehmigung unter der Auflage, dass das errichtete Gebäude zu einem bestimmten Zeitpunkt abgerissen werden muss, ist eine Rückstellung zu bilden, die über den Zeitraum bis zum Abriss ratierlich erhöht wird.[1]

[1] Vgl. zur Berechnung ausführlich den Beitrag "Rückstellung, Abbruchverpflichtung".

5.2 Rückstellung für Aufbewahrungspflichten

Bilanzierende sind nach § 257 HGB und § 147 AO verpflichtet, Bücher und andere Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz, dazugehörende Arbeitsunterlagen, empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe, Buchungsbelege sowie sonstige bedeutende Unterlagen je nach der Art der Unterlagen 6 bis 10 Jahre aufzubewahren.

Bei der Aufbewahrungspflicht von Buchführungs- und Abschlussunterlagen einschließlich der zugehörigen Belege handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Aufwand ist wirtschaftlich in dem Jahr verursacht, in dem die Unterlagen entstanden sind bzw. für welches die Unterlagen aufzubewahren sind. Dass eine derartige Verpflichtung besteht, lässt sich daraus erkennen, dass die Aufbewahrungspflichten auch dann zu erfüllen sind, wenn das Unternehmen nach Ablauf des entsprechenden Jahres den Geschäftsbetrieb einstellen würde.[1]

[1] Vgl. zur Berechnung und Buchung ausführlich den Beitrag "Rückstellung, Aufbewahrungspflicht".

5.3 Rückstellung für Altfahrzeuge

Fahrzeughersteller und Importeure sind nach der Altfahrzeugverordnung verpflichtet, Altfahrzeuge ihrer Marke zurückzunehmen und zu verwerten. Aus diesem Grund besteht sowohl handels- als auch steuerrechtlich die Verpflichtung, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (ab dem ersten Geschäftsjahr, das nach dem 26.4.2002 endet). Es sind keine Rückstellungen zu bilden, wenn Fahrzeughersteller bzw. Importeure mit einem Verwertungsunternehmen einen Vertrag geschlossen haben, nach dem das Verwertungsunternehmen sich zur kostenlosen Übernahme der Altautos verpflichtet hat.

5.4 Rückstellung für Jahresabschlusskosten

Kaufleute i. S. d. § 238 HGB sind zur Führung von Büchern, zur Aufstellung eines Inventars und eines Jahresabschlusses verpflichtet. Kapitalgesellschaften sind darüber hinaus ggf. zur Prüfung und Publizität gesetzlich verpflichtet. Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, für die Rückstellungen zu bilden sind, sofern Aufwände nach dem Bilanzstichtag für die Erfüllung der Verpflichtung für das Vorjahr anfallen. Dies sind insbesondere Aufwendungen für die Fertigstellung des Jahresabschlusses des Vorjahrs im neuen Geschäftsjahr. Der Verpflichtungsumfang hängt u. a. von Rechtsform und Unternehmensgröße ab.[1]

[1] Vgl. hierzu H 5.7 Abs. 4 EStH.

5.5 Rückstellung für Rekultivierung

Durch Gesetz, Vertrag oder behördliche Auflagen kann der Unternehmer verpflichtet sein, im Tagebau, bei Deponien bzw. andere ausgebeutete Flächen zu kultivieren. Diese Verpflichtung entsteht mit der Ausbeutung. D. h., der Aufwand wird rechtlich und wirtschaftlich mit der Ausbeutung verursacht, sodass Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen sind. Die Rückstellung ist zeitanteilig aufzubauen. Dabei ist immer nur der Aufwand zu erfassen, der auf den jeweils ausgebeuteten Teil entfällt. Die Rückstellungen haben i. d. R. eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, sodass sie abzuzinsen sind.[1]

[1] Vgl. hierzu ausführlich den Beitrag "Rückstellung, Rekultivierung".

5.6 Rückstellung für Umweltauflagen

Wird der Unternehmer verpflichtet, Umweltauflagen zu erfüllen, hängt die Bildung einer Rückstellung von den beiden folgenden Voraussetzungen ab:[1]

  • Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung muss hinreichend konkretisiert sein, d. h. sie muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen. Das ist der Fall, wenn am Bilanzstichtag eine behördliche Verfügung bzw. eine verwaltungsrechtliche Vereinbarung vorliegt. Fehlt es daran, so genügt auch eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung, z. B. Verpflichtung aus der Bundesimmissionsschutzverordnung.
  • Die Bau- oder Installationsmaßnahmen dürfen nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen.[2] Nur wenn Herstellungskosten zu verneinen sind, sind Rückstellungen zu bilden.

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