Kaufleute i. S. d. § 238 HGB sind zur Führung von Büchern, zur Aufstellung eines Inventars und eines Jahresabschlusses verpflichtet. Kapitalgesellschaften sind darüber hinaus ggf. zur Prüfung und Publizität gesetzlich verpflichtet. Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, für die Rückstellungen zu bilden sind, sofern Aufwände nach dem Bilanzstichtag für die Erfüllung der Verpflichtung für das Vorjahr anfallen. Dies sind insbesondere Aufwendungen für die Fertigstellung des Jahresabschlusses des Vorjahrs im neuen Geschäftsjahr. Der Verpflichtungsumfang hängt u. a. von Rechtsform und Unternehmensgröße ab.[1]

[1] Vgl. hierzu H 5.7 Abs. 4 EStH.

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