BMF, Schreiben v. 28.6.2010, IV C 6 - S 2244/09/10002, BStBl I 2010, 599
Bezug: BMF-Schreiben vom 14.5.2010, IV C 6 – S 2244/09/10002, DOK 2010/0362092
Mit Urteil vom 25.6.2009, IX R 42/08 (BStBl 2010 II S. 220) und Beschluss vom 18.3.2010 (BStBl 2010 II S. …) hat der Bundesfinanzhof – entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung – entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Das BMF-Schreiben vom 15.2.2010 (BStBl 2010 I S. 181), nach dem die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.6.2009, a.a.O., nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist, wird aufgehoben.
Es ist beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im JStG 2010 durch eine gesetzliche Änderung in § 3c Abs. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011 festzuschreiben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2010, 599
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen