Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Die Finanzverwaltung hatte in 2012 die in Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE enthaltene Vereinfachungsregelung zum innergemeinschaftlichen Verbringen geändert. Danach können bei Lieferungen, die ein Unternehmer regelmäßig aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft an eine Vielzahl Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, die Lieferungen nicht als steuerbare, aber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in dem Ausgangsmitgliedstaat erfasst werden, sondern zuerst als ein innergemeinschaftliches Verbringen zur eigenen Verfügung und eine daran anschließende Lieferung durch den Verkäufer in dem Bestimmungsmitgliedstaat.
Die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist aber davon abhängig, dass bestimmte, in Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE enthaltene Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u. a., dass die Finanzverwaltungen beider betroffenen Mitgliedstaaten mit der Anwendung einverstanden sind und dass der leistende Unternehmer in seinen Abrechnungen die USt-IdNr. des Bestimmungsmitgliedslands in der Rechnung mit angibt.
Die Finanzverwaltung hatte die Voraussetzungen, nach der aus Vereinfachungsgründen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden kann, mit Schreiben v. 21.11.2012 durch folgende Voraussetzungen verschärft:
- Die Behörden beider von der Vereinfachungsregelung betroffenen Mitgliedstaaten müssen der Anwendung dieser Regelung vor der Ausführung der Lieferungen zustimmen.
- Die Vereinfachungsregelung kann nur dann angewendet werden, wenn der Unternehmer die Gegenstände der Lieferung in den anderen Mitgliedstaat befördert. Holt der Kunde die Waren ab oder werden die Waren vom Lieferer oder Abnehmer versendet (Transport durch einen beauftragten Dritten), kann die Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden.
Ursprünglich hatte die Finanzverwaltung dazu eine Übergangsregelung erlassen, nach der es u. a. für alle bis zum 31.3.2013 ausgeführten Lieferungen nicht beanstandet wurde, wenn die Waren vom Abnehmer befördert oder von einem vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten versendet wurden. Diese Übergangsregelung ist von der Finanzverwaltung um 6 Monate (für alle bis zum 30.9.2013 ausgeführten Lieferungen) verlängert worden.
Konsequenzen für die Praxis
Insbesondere im grenznahen Bereich machen Unternehmer von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch. Die Einschränkung (schon durch das Schreiben v. 21.11.2012) betraf insbesondere den Transport durch eingeschaltete Frachtführer. In diesen Fällen kann die Vereinfachungsregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Die Unternehmer haben nun noch etwas länger Zeit, sich den geänderten Bedingungen anzupassen.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 20.3.2013, IV D 3 – S 7103-a/12/10002, BStBl 2013 I S. 335