Die Befreiung nach Artikel 28 gilt nur für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die
a) |
außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen mindestens während zwölf Monaten vor Stilllegung des Betriebs in dem Drittland, aus dem er verlegt wird, benutzt worden sind; |
b) |
nach der Verlegung zu den gleichen Zwecken benutzt werden sollen; |
c) |
der Art und Größe des betreffenden Betriebs entsprechen. |
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