(1) Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Unternehmens- und Mengengeschäftsforderungen nach der Formel des Artikels 153 Absatz 1.

 

(2) Die Institute bestimmen die PD- und LGD-Parameter gemäß Abschnitt 4.

 

(3) Die Institute bestimmen den Risikopositionswert gemäß Abschnitt 5.

 

(4) Für die Zwecke dieses Artikels beträgt der Wert von M ein Jahr.

 

(5) Die zuständigen Behörden befreien ein Institut von der Berechnung und Anerkennung risikogewichteter Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko einer Art von Risikopositionen, das von gekauften Unternehmens- oder Mengengeschäftsforderungen verursacht wird, wenn das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass für dieses Institut das Verwässerungsrisiko für diese Art von Risikopositionen unerheblich ist.

 

(6)[1] Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes näher festgelegt wird:

 

a)

die Methode zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen, einschließlich der Anerkennung der Kreditrisikominderung gemäß Artikel 160 Absatz 4, und die Bedingungen für die Verwendung eigener Schätzungen und Parameter des Ausweichkonzepts;

 

b)

die Bewertung der Unwesentlichkeit bei der in Absatz 5 genannten Risikopositionsart.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

[1] Abs. 6 angefügt durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 09.07.2024.

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