(1) Im externen Versandverfahren können folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:
a) |
Nichtgemeinschaftswaren, ohne daß diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen; |
(2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt
a) |
im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren; |
c) |
mit Carnet ATA als Versandschein; |
d) |
aufgrund des Rheinmanifests (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte); |
e) |
mit Vordruck 302 gemäß dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen der NATO-Vertragsparteien über das Statut ihrer Streitkräfte; |
f) |
durch die Post (einschließlich Paketpost). |
(3) Das externe Versandverfahren gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Beförderung von Waren, die sich in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung befinden.
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