(1) Im externen Versandverfahren können Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
a) |
Einfuhrabgaben, |
b) |
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder |
c) |
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen. |
(2) In bestimmten Fällen werden Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt.
(3) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:
a) |
im externen Unionsversandverfahren, |
c) |
nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird |
d) |
aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte), |
e) |
mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte, |
f) |
im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen