Inna Disser, Dr. Gebhard Zemke
Rz. 14
Die Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen auf ihrer Unternehmenswebsite gilt für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Zusammenhang mit dem Angebot von u. a. Portfoliomanagement- und Anlageberatungsdienstleistungen, versicherungsbasierten Anlageprodukten, Rentenprodukten sowie alternativen Investmentfonds und OGAW-Produkten. Nach Art. 3 der SFDR verpflichten sich Finanzmarktteilnehmer dazu, auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen zu veröffentlichen. Dasselbe gilt für Finanzberater in Bezug auf ihre Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten.
Rz. 15
Gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) SFDR müssen Finanzmarktteilnehmer, welche die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen berücksichtigen, eine Erklärung über die Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf diese Auswirkungen veröffentlichen. Die Erklärung zur Wahrung der Sorgfaltspflicht muss nach Art. 4 Abs. 2 SFDR mind. die folgenden Aspekte beinhalten:
- Informationen über ihre Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und Nachhaltigkeitsindikatoren;
- eine Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und aller in diesem Zusammenhang ergriffenen oder ggf. geplanten Maßnahmen;
- ggf. kurze Zusammenfassungen ihrer Mitwirkungspolitik gem. Art. 3g der Richtlinie 2007/36/EG;
- eine Bezugnahme auf die Beachtung eines Kodex für verantwortungsvolle Unternehmensführung und international anerkannter Standards für die Sorgfaltspflicht und die Berichterstattung sowie ggf. den Grad ihrer Ausrichtung auf die Ziele des Übereinkommens von Paris.
Falls nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) SFDR), müssen die Gründe dafür erläutert werden (sog. "Comply or explain"-Ansatz). Dabei sind ggf. Informationen darüber, ob und wann eine Berücksichtigung beabsichtigt ist, zu erfassen (vgl. auch Erklärung gem. Art. 12 ff. RTS zur SFDR).
Rz. 16
Abweichend von Art. 4 Abs. 1 SFDR sind lt. Art. 4 Abs. 3 SFDR Finanzmarktteilnehmer, welche im Geschäftsjahr durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt haben, dazu verpflichtet, eine aktuelle Erklärung über ihre Strategie zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu veröffentlichen. Diese Erklärung muss zumindest die in Art. 4 Abs. 2 SFDR aufgeführten Informationen umfassen.
Dasselbe gilt nach Art. 4 Abs. 4 SFDR für Mutterunternehmen einer großen Gruppe i. S. d. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2013/34/EU, die am Bilanzstichtag der Gruppe das Kriterium erfüllen und im Lauf des Geschäftsjahrs konsolidiert durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen.
Über Art. 4 Abs. 5 SFDR werden Finanzberater in die genannten Veröffentlichungsanforderungen miteinbezogen und dazu angehalten, die entsprechenden Offenlegungen auf ihrer Internetseite vorzunehmen (Art. 4 Abs. 5 Buchst. a) und b) SFDR). Die Veröffentlichung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren soll in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten sowie der Art und des Umfangs der Finanzprodukte, die Gegenstand ihrer Beratung sind, vorgenommen werden.
Rz. 17
Sofern der Finanzmarktteilnehmer/Finanzberater sich dazu entscheidet, die Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (auch "Principal Adverse Impact-Statement", kurz: PAI-Statement) zu veröffentlichen, oder eine Veröffentlichungspflicht aufgrund der Mitarbeiterzahl besteht, sind die genannten offenlegungspflichtigen Informationen nach Art. 4 SFDR jährlich in der Amtssprache des Staats, in dem ein Vertrieb stattfindet, auf der Internetseite des Finanzmarktteilnehmers/Finanzberaters zu veröffentlichen. Ab dem 30.6.2022 sind diese Informationen in einem gesonderten Abschnitt (Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen) mit dem Titel "Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren" in Anlehnung an das Muster nach Anhang I Tabelle 1 (Rz 10) darzulegen. Die Art. 5–10 RTS zur SFDR enthalten detaillierte Vorgaben an Inhalt, Methodik und Darstellung des PAI-Satements. Es ergeben sich die folgenden 6 Abschnitte:
- Zusammenfassung (Art. 5 RTS zur SFDR),
- Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 6 RTS zur SFDR),
- Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 7 RTS zur SFDR),
- Mitwirkungspolitik (Art. 8 RTS zur SFDR),
- Bezugnahme auf international anerkannte Standards (Art. 9 RTS zur SFDR),
- Historischer Vergleich (A...