Rz. 24
Der EUGBS wurde als EU-Verordnung 2023/2631 von EU-Parlament und Rat Ende 2023 als weiteres Element des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums in Kraft gesetzt. Ziel der Verordnung ist es, auf freiwilliger Basis den Emittenten von Green Bonds innerhalb der EU Berichtspflichten aufzuerlegen, die zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit im Green Bond Markt führen sollten.
Neben der Übernahme von Berichtsvorgaben, wie sie in den Vorgaben der ICMA oder des GBI vorkommen, werden weitere Regelungen definiert. Hierzu gehört bspw. die Verknüpfung zur EU-Taxonomie, um eine konsistente Definition zu erhalten, welche Geschäftsaktivitäten und potenzielle Investments als "grün" zu beurteilen sind. Weitere Vorgaben betreffen neue Anforderungen an die Prüfungserfordernisse, Pflichten und Qualifikationen von externen Prüfern sowie Aufsichtsbehörden und Aufsichtsmaßnahmen.
Eine nähere Analyse der Anforderungen des EUGBS zeigt ein gemischtes Bild in Bezug auf die bislang bestehenden privatrechtlichen Anforderungen der Green Bond Berichterstattung und deren Wirksamkeit der Kapitalallokation in grüne Investments. Auch hatten sich verschiedene Kapitalmarktakteure nach Veröffentlichung der Entwürfe der EUGBS zu Wort gemeldet, um ihre Bedenken, aber auch Anregungen zu den Dokumenten einzubringen.
- Die Verknüpfung mit der EU-Taxonomie verschafft grds. Klarheit in Bezug auf Investments und schafft eine Standardisierung, die nicht dem Emittenten überlassen bleibt. Gleichwohl gibt es Ausnahmeregeln, dass Investments in 10 % nicht grüne EU-Taxonomieaktivitäten möglich sind, was als Aufweichung von Kriterien gewertet werden kann. Auch dürfte nicht für alle Investoren eine Investition in Atomkraftwerke, die gem. EU-Taxonomie als "grün" eingeordnet worden sind, als solche gewertet werden.
- Die Regelungen in Bezug auf externe Prüfungen und Prüfer werden, sofern es sich um die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern handelt, eher als redundant oder bedingt geeignet an dieser Stelle erachtet. Es erscheint unverständlich, warum bei der Auftragsanbahnung explizit Interessenkonflikte zu berücksichtigen sind sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein System zur Governance/Qualitätssicherung einzurichten hat. Gem. der berufsrechtlichen Anforderungen, zumindest in Deutschland, ist dieses bereits durch die Wirtschaftsprüferordnung sichergestellt. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Qualifikation und Auftragsannahme von Prüfungsaufträgen. Warum Aufträge nun gesondert durch eine Vertriebsabteilung abgeschlossen werden sollen, erschließt sich jedoch nicht, da diese regelmäßig nicht über die Kenntnisse der Auftragsplanung und -durchführung verfügt. Vielmehr entsteht die Gefahr eines nicht adäquaten Pricings von Aufträgen. Hingegen ist eine Aufsicht des Emittenten durch die BaFin und des Prüfers durch die ESMA nachvollziehbar. Der Mehrwert der Verpflichtung, die erteilten Prüfungsvermerke durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf der eigenen Webseite bis zur Fälligkeit des Green Bonds zu veröffentlichen, erschließt sich nicht. Regelmäßig werden diese Informationen auf der Webseite des Emittenten und von der im betroffenen Green Bond handelnden Börse veröffentlicht. Insbes. im Zuge der zentralisierten Veröffentlichung von Offenlegungsdaten kapitalmarktorientierter Unternehmen nach dem European Single Electronic Format (ESEF) bei der ESMA erscheint diese Vorgabe unverständlich.
Der EU Green Deal bedarf bei der erfolgreichen Transformation der Wirtschaft hin zu einer klimaneutralen Wirtschaftsaktivität bis 2050 insbes. der Finanzierungen durch den Kapitalmarkt. Anlass genug für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), den EU-Verbriefungsmarkt näher zu analysieren.
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Ergebnis der Untersuchung war, dass sich dieses Marktsegment bisher noch in einem Anfangsstadium befindet. Gleichwohl kann man sich vor dem Hintergrund des aktuellen Umfangs von Verbriefungsstrukturen zahlreicher Unternehmen, z. B. der Banken- und Leasingbranche zur Refinanzierung von Immobilienkrediten oder Fahrzeugfinanzierungen, ein durchaus signifikantes Marktsegment für die Zukunft vorstellen. Folglich wird eine Ausweitung der EUGBS auch auf Verbriefungen gefordert. Es bedarf nach Ansicht der EBA eines speziellen Rechtsrahmens für nachhaltige Verbriefungen als auch Vorgaben im Hinblick auf die Art und den Inhalt nachhaltigkeitsbezogener Angaben für Verbriefungsprodukte. Bei Verbriefungstransaktionen sollten diejenigen Unternehmen gefordert sein, die solche i. d. R. als Autopilot ausgestaltete Strukturen aufsetzen (Originator). Auf Ebene der Verbriefungsstruktur (Special Purpose Entity) finden dann lediglich operative Tätigkeiten in Form eines Servicing statt, welche durch den Originator vordefiniert wurden. Denkbar wäre, dass die Portfolien der Verbriefungsstruktur nicht nur die Anforderungen des EUGBS zu erfüllen haben, sondern die Erlöse aus der Begebung der ABS-Papiere wiederum in neue grüne Vermögenswert...