Rz. 4

Das LkSG ist gem. § 1 Abs. 1 ab dem 1.1.2023 auf alle Unternehmen anzuwenden, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben und i. d. R. mind. 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, wobei auch ins Ausland entsandte Arbeitnehmer mitgezählt werden. Daneben findet das Gesetz auf Unternehmen Anwendung, die eine Zweigniederlassung gem. § 13d HGB im Inland haben und i. d. R. mind. 3.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Da das Gesetz auf den Verwaltungssitz abstellt, erfasst dieses auch Unternehmen, die im Ausland nach europäischem oder ausländischem Recht gegründet worden sind und deren Hauptverwaltungssitz, Hauptniederlassung oder Verwaltungssitz in Deutschland liegt.[1]

 

Rz. 5

Leiharbeitnehmer sind gem. § 1 Abs. 2 LkSG bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen, sofern die Einsatzdauer 6 Monate übersteigt. Innerhalb von verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft in Ansatz zu bringen. Im Hinblick auf die Arbeitnehmerzahl spricht das Gesetz davon, dass "in der Regel" ein entsprechender Personalbestand vorliegen muss. Hier soll auf die das Unternehmen im Allgemeinen prägende Personalstärke abgestellt werden, was eine sowohl rückblickende Betrachtung als auch eine Prognose hinsichtlich der künftigen Personalentwicklung erfordert. Der insofern in Ansatz zu bringende Zeitraum ist ausreichend lang zu bemessen, so dass kurzfristige Schwankungen des Personalbestands keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des LkSG haben. Insbes. sollen vorübergehende Schwankungen bei der Personalstärke, etwa infolge des Auftragsbestands, nicht dazu führen, dass sich Änderungen hinsichtlich der Bindung an das LkSG ergeben.[2]

 

Rz. 6

Der Referenzzeitraum ist einzelfallabhängig, sollte sich i. d. R. aber am Geschäftsjahr orientieren.[3] Da in diversen anderen Rechtsgebieten ein vergleichbarer Ansatz zur Kalkulation einer Arbeitnehmerschwelle genutzt wird, sollte dies die Praxis vor keine größeren Hürden stellen.

Ab dem 1.1.2024 reduziert sich die Arbeitnehmerschwelle auf nur noch 1.000 Arbeitnehmer.

 

Rz. 7

Das LkSG verwendet den Begriff des "Unternehmens", welcher als rechtsformneutraler Oberbegriff zu verstehen ist. Die jeweilige natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Personengesellschaft als Rechtsträgerin des Unternehmens ist Adressat und Anknüpfungspunkt für die Arbeitnehmerschwelle.

Vom LkSG nicht erfasst sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Verwaltungsaufgaben einer Gebietskörperschaft wahrnehmen und soweit diese nicht am Markt unternehmerisch tätig sind.[4]

 
Hinweis

Ab dem 1.1.2023 dürften ca. 700 Unternehmen unmittelbar in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, ab dem 1.1.2024 prognostisch etwa 2.900 Unternehmen.[5]

[1] BT-Drs. 19/28649 v. 19.4.2021, S. 33.
[2] BT-Drs. 19/28649 v. 19.4.2021, S. 33.
[3] BT-Drs. 19/28649 v. 19.4.2021, S. 33.
[4] BT-Drs. 19/28649 v. 19.4.2021, S. 33.
[5] Vgl. Gehling/Ott/Lüneborg, CCZ 2021, S. 231.

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