Rz. 34

Die Unternehmen sind gem. § 4 Abs. 1 LkSG verpflichtet, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten einzurichten. Das einzurichtende Risikomanagementsystem soll die Interessen der Beschäftigten des Unternehmens, der Beschäftigten innerhalb der Lieferketten, aber auch derjenigen angemessen berücksichtigen, die in sonstiger Weise durch das Handeln des Unternehmens bzw. der unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer in einer geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen sein können.

 

Rz. 35

Das spezifische, Lieferketten bezogene Risikomanagement des Unternehmens muss sich gem. § 4 Abs. 2 LkSG grds. nur auf solche Risiken oder Verletzungen fokussieren, die das Unternehmen in seiner Lieferkette verursacht hat oder zu deren Entstehung beigetragen hat. Es bedarf demnach des Nachweises von Kausalität, wobei die Grenzen in der praktischen Rechtsanwendung häufig nicht einfach konturiert werden können.

 

Rz. 36

Eine der zentralen Aufgaben nach dem LkSG ist die unternehmensinterne Organisation der Zuständigkeiten bzgl. der mannigfaltigen Aufgaben, welche umgesetzt und dokumentiert werden müssen. In der praktischen Umsetzung wird man insbes. zur Risikominimierung die Geschäftsabläufe in den Unternehmensbereichen Geschäftsleitung, Rechtsabteilung, Compliance-Abteilung und Einkaufsabteilung bewerten müssen und Zuständigkeiten und Berichtswege definieren.

 

Rz. 37

Das Unternehmen ist gem. § 4 Abs. 3 LkSG ausdrücklich verpflichtet, eine Festlegung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements zu treffen. Der Gesetzgeber empfiehlt, die Position eines Menschenrechtsbeauftragten zu schaffen; zulässig ist auch ein Gremium aus mehreren Personen, welches die Zuständigkeiten übertragen bekommt.

Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 LkSG ist das Unterlassen der Festlegung der Zuständigkeiten mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 EUR bewehrt.

 

Rz. 38

Dem Menschenrechtsbeauftragten bzw. dem entsprechenden Gremium sind alle notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um eine angemessene Überwachung zu ermöglichen.[1] Wichtig wird es auch sein, dem Menschenrechtsbeauftragten unternehmensintern wirksame Zugriffsmöglichkeiten, Einsichtsrechte und Kompetenzen einzuräumen, um die Umsetzung des LkSG praktikabel zu machen. Der Menschenrechtsbeauftragte darf aus seiner etwaigen sonstigen Tätigkeit für das Unternehmen nicht in Interessenkonflikte geraten. Um eine effektive Überwachung und ungefilterte Berichte (§ 4 Abs. 3 S. 2 LkSG) zu gewährleisten, muss der Menschenrechtsbeauftragte unabhängig arbeiten können. Das Unternehmen darf nicht versuchen, die Überwachung zu beeinflussen, etwa durch das Abhalten von der Untersuchung eines bestimmten Verdachts. Weisungen, die die Aufgabenerfüllung nicht behindern, wie etwa Vorgaben bzgl. der Nutzung betrieblicher IT, sind dagegen zulässig. Eine gleichzeitige Tätigkeit in der Einkaufsabteilung dürfte aus Gründen der Unabhängigkeit ausscheiden. Soweit der Menschenrechtsbeauftragte keine spezifischen Vorkenntnisse im Bereich Compliance aufweist, ist daran zu denken, zeitnah Schulungen zu ermöglichen.[2]

 

Rz. 39

Der Menschenrechtsbeauftragte sollte sinnvollerweise unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt sein; diese ist gem. § 4 Abs. 3 S. 2 LkSG verpflichtet, sich regelmäßig, mind. einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren.

Die konkrete innerbetriebliche Ausgestaltung der Pflichten des Menschenrechtsbeauftragten dürfte mitentscheidend sein für die Frage, ob der Menschenrechtsbeauftragte als Beauftragter i. S. d. § 9 OWiG zu qualifizieren ist.[3] Etwaige haftungsrechtliche Risiken, welche dem Menschenrechtsbeauftragten evtl. drohen können, sollten auch aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in jedem Fall vor Schaffung dieser Position soweit möglich geklärt werden.

[1] BT-Drs. 19/28649 v. 19.4.2021, S. 43.
[2] Vgl. Herrmann/Rünz, DB 2021, S. 3080.
[3] Vgl. Herrmann/Rünz, DB 2021, S. 3080.

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