Die KSK dient einem guten Zweck: Der sozialen Absicherung selbstständiger Künstler und Publizisten. Normalerweise müssen sich Selbstständige, soweit nicht privat krankenversichert, bei einer gesetzlichen Krankenkasse "freiwillig" versichern. Der Nachteil: Die Tarife sind absurd teuer. Neben dem hohen Mindestbeitrag von fast 200 EUR schlägt zu Buche, dass – anders als bei pflichtversicherten Arbeitnehmern – alle Einkünfte berücksichtigt werden, also auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder sogar zur Hälfte die Einkünfte eines privat krankenversicherten Ehepartners. Nicht nur hier, aber hier besonders, zeigt sich, dass Selbstständige in der Parteienlandschaft und der Beamtenschaft über keinerlei Rückhalt verfügen. Wer sich als selbstständiger Künstler freiwillig gesetzlich krankenversichern muss, könnte häufig seine Tätigkeit gleich einstellen, weil die Beiträge schlicht nicht zu schultern sind.
Der Gesetzgeber hatte die soziale Lage selbstständiger Künstler in den 1970er-Jahren in Augenschein genommen und festgestellt, dass ein Großteil der kreativ Schaffenden – ob bei Bühne, Film und Fernsehen, in den Ateliers oder Schreibstuben – mit geringen und zudem sehr schwankenden Einkünften zu kämpfen hat. Hinzu kommt nicht selten eine große Abneigung gegen administrative Angelegenheiten – einschließlich der Vorsorge für Alter und Krankheit. Diese Erkenntnis war das Ergebnis des sog. Künstlerberichts, der im Jahr 1975 der Bundesregierung vorgelegt wurde.
Diese aus finanzieller Sicht oft anzutreffende Kargheit des Künstlerlebens hat den Gesetzgeber dann auf den Plan gerufen. Denn unter geringen Einkünften eines selbstständigen Künstlers leidet vor allem dessen soziale Absicherung. Er beschloss daher, eine Versicherungspflicht für selbstständige Künstler und Publizisten in der Kranken- und Rentenversicherung (sowie, seit 1995, in der sozialen Pflegeversicherung) zu schaffen, und er beschloss ferner die Einrichtung der Künstlersozialkasse, die den betroffenen Künstlern Zuschüsse von 50 % zu den Versicherungsbeiträgen zahlt. Die Beiträge hängen dabei von einer Gewinnprognose ab, die die Versicherten der KSK zum Jahresende für das Folgejahr vorlegen müssen; der tatsächlich erzielte Gewinn spielt für die Beitragsberechnung also grundsätzlich keine Rolle (gleichwohl prüft die KSK bei 5 % der Versicherten jährlich die Relation von Prognosen und tatsächlich erzielten Gewinnen und verhängt bei zu starken Abweichungen Bußgelder).
Beispiel
Eine freie Musiklehrerin meldet der KSK zum Jahresende ihre Schätzung des im kommenden Jahr voraussichtlich erzielten Gewinns von 23.000 EUR. Anhand dieser Schätzung errechnet die KSK dann die monatlichen Beiträge für das nächste Kalenderjahr. Fällt der Gewinn höher oder niedriger aus, erfolgt keine rückwirkende Anpassung der Beiträge, die Musiklehrerin kann aber ihre Prognose durch Mitteilung an die KSK jeweils ab dem kommenden Monat nach oben oder unten anpassen.
Wer alles unter die Begriffe "Künstler" und "Publizist" fällt, wird vom KSVG nicht definiert. § 2 KSVG sagt lediglich, dass Künstler ist, "wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt". Publizist ist danach, "wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt".
Das BSG hat in den Jahren seit dem Inkrafttreten des KSVG allerdings in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeitet, was unter dem Begriff "Kunst" im Sinne des KSVG zu verstehen ist. Da das KSVG gerade den (noch) nicht etablierten Künstler schützen solle, komme es nicht auf ein bestimmtes künstlerisches Mindestniveau an. Es müsse nur eine "eigenschöpferische Leistung" vorliegen, wobei wegen des genannten Zwecks des KSVG "allerdings ein relativ geringes Niveau" ausreiche (BSG Urteil vom 25.9.2001, Az. B 3 KR 18/00 R).
Häufig wird der Lebensunterhalt nur zu einem Teil aus der künstlerischen Tätigkeit bestritten und zusätzlich noch ein Neben- oder Hauptberuf ausgeübt. Um eine doppelte Absicherung zu vermeiden, bestimmt das KSVG die Versicherungsfreiheit von der gesetzlichen Renten- und/oder Krankenversicherung in einer Reihe von Fällen: etwa bei Beamten oder wenn das Einkommen aus einer anderen, nichtkünstlerischen Tätigkeit bestimmte Grenzen überschreitet. Aber: Die Künstlersozialabgabe ist vom Verwerter auch in solchen Fällen zu leisten – seine Abgabepflicht hängt nicht an der Versicherungspflicht des beauftragten Künstlers.
Wichtig
Die Künstlersozialabgabe ist vom Verwerter auf eine künstlerische Leistung auch dann zu zahlen, wenn der freie Künstler gar nicht über die KSK versichert wird oder er es – weil etwa im Ausland ansässig – auch gar nicht werden kann.