Das KSVG beruht auf zwei Säulen: der Versicherungspflicht und der Abgabepflicht. Die KSK prüft aufseiten der Versicherten, ob die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem KSVG vorliegen, und errechnet die Zuschusshöhe zu den Beiträgen der Versicherungen. Sie sammelt die Beiträge der Versicherten und führt sie mit dem Zuschuss als sog. Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Krankenkasse ab, die wiederum die Beitragsanteile der Pflegeversicherung und der Rentenversicherung an diese weiterleitet.
Außerdem prüft sie auf der Verwerterseite, ob die Voraussetzungen der Abgabepflicht vorliegen, errechnet die Höhe der KSA und zieht diese ein.
Letztlich führt die KSK sowohl bei den Versicherten als auch bei den abgabepflichtigen Unternehmen Prüfungen durch, um die Einhaltung des KSVG zu überwachen. Mit den inhaltlichen Leistungen der Versicherungen selbst hat die KSK dagegen nichts zu tun. Wer als Versicherter Leistungen, etwa der Kranken- oder der Rentenversicherung, beanspruchen will, muss sich deshalb nicht an die KSK, sondern an seine Krankenkasse bzw. an die DRV wenden.
Organisatorisch ist die KSK seit 2001 an die Unfallversicherungsbehörde Bund und Bahn in Wilhelmshaven angegliedert – ohne freilich den Versicherten eine Unfallabsicherung zu offerieren.
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe richtet sich nach dem Finanzbedarf der KSK für ein Kalenderjahr, also hauptsächlich nach den zu erwartenden Beitragszuschüssen. Deshalb muss die KSK in einer Prognose ihren Finanzbedarf für das jeweils kommende Kalenderjahr ermitteln. Zu diesem Finanzbedarf gehören gem. § 26 Abs. 2 KSVG:
- die in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen, die der KSK gegenüber der BfA, den Kranken- und Pflegekassen und den Zuschussberechtigten obliegen,
- das Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel gem. § 44 Abs. 2 KSVG (alljährlich mindestens 1 % des im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmesolls bis zum Liquiditätssoll von einer Monatsausgabe nach dem Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres),
- die Fehlbeträge oder Überschüsse des vorvergangenen Kalenderjahres.
Anhand dieses Finanzbedarfs wird unter Zugrundelegung statistischer Daten der Vomhundertsatz der KSA berechnet, der zur Deckung des Finanzbedarfs erforderlich ist. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Vomhundertsatz durch eine Rechtsverordnung, die im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Diese Bestimmung soll gem. § 26 Abs. 5 KSVG bis zum 30. September des Vorjahres erfolgen.