Das Verwaltungsverfahren zur Erhebung der Abgabe verläuft in mehreren Stufen:
- Zunächst wird ein bislang noch nicht gemeldeter Verwerter durch die KSK oder durch die DRV erfasst.
- Zumeist gleichzeitig wird die Höhe der Nachzahlung für die vergangenen fünf Kalenderjahre ermittelt.
- Anschließend muss das Unternehmen für jedes Kalenderjahr der KSK bis zum 31.3. des Folgejahres die Entgeltmeldung nach § 27 KSVG vorlegen.
- Außerdem gibt es in unregelmäßigen Abständen Prüfungen beim Verwerter durch die KSK oder die DRV, auch hier jeweils im Regelfall für die vergangenen fünf Kalenderjahre.
1.6.1 Die Erfassung durch KSK und DRV
Die nach § 24 KSVG abgabepflichtigen Verwerter müssen sich aktiv bei der KSK melden. Parallel suchen KSK und DRV jedoch nach solchen Unternehmen und erfassen sie.
Bei der ersten Erfassung sind verschiedene Angaben zum Unternehmen zu machen, anhand derer die KSK bzw. die DRV über die Abgabepflicht dem Grunde nach entscheidet (also darüber, ob das Unternehmen zum Kreis der abgabepflichtigen Verwerter gehört). Parallel wird auch nach der Bemessungsgrundlage gefragt, also nach der Höhe der an freie Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte i. S. d. § 25 KSVG. Formal können Entscheidungen über die Abgabepflicht dem Grunde nach und der Höhe nach getrennt voneinander getroffen werden.
Die KSK bzw. die DRV entscheidet nach dem Erfassen eines Unternehmens durch einen Verwaltungsakt über dessen Abgabepflicht. Wurde die Abgabepflicht festgestellt, hat dies eine Reihe rechtlicher Folgen für das betroffene Unternehmen. Es muss nun:
- jährlich die Summe der Entgelte i. S. d. § 25 KSVG melden,
- monatliche Vorauszahlungen leisten,
- Aufzeichnungen über die Entgeltzahlungen führen und
- über relevante Tatsachen Auskunft geben und Unterlagen auf Anforderung vorlegen.
Gegen die Bescheide der KSK bzw. der DRV können Rechtsmittel eingelegt werden, also Widerspruch und Klage.
1.6.2 Jährliche Meldung der Entgeltsumme
Wenn die Abgabepflicht eines Unternehmens feststeht, hat es in einem zweiten Schritt fortlaufend einmal im Jahr jeweils zum 31. März der KSK die Summe der Entgelte zu melden, die im vorangegangenen Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Anhand dieser Angaben berechnet die KSK die Höhe der Künstlersozialabgabe. Die Meldung ist auch abzugeben, wenn in einem Kalenderjahr keinerlei Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wurden.
1.6.3 Monatliche Vorauszahlungen
Zwar müssen die Entgeltzahlungen der KSK nur einmal im Jahr gemeldet werden. Die Unternehmen sind aber gem. § 27 Abs. 2 KSVG verpflichtet, monatliche Vorauszahlungen an die KSK zu leisten. Damit soll zum einen die tatsächliche Zahlung der Abgabe sichergestellt werden. Zum anderen muss die KSK selbst die monatlichen Beitragszuschüsse zusammen mit dem Beitragsanteil der Versicherten an die Einzugsstelle weiterleiten – was sie ohne die Vorauszahlungen der Abgabepflichtigen nicht finanzieren könnte.
Details zum Verwaltungsverfahren und zur Berechnung der Künstlersozialabgabe und der monatlichen Vorauszahlungen finden Sie in den Kapiteln 3.4 "Berechnen der Künstlersozialabgabe" bzw. 4.3 "Die monatlichen Vorauszahlungen".