Tritt die Agentur dagegen als Vertreter des Künstlers auf und schließt für diesen den Vertrag mit dem abgabepflichtigen Veranstalter, dann schuldet der Künstler seine Leistung primär dem Veranstalter, der Veranstalter schuldet seinerseits das Honorar dem Künstler direkt (wenngleich er es ggf. mit befreiender Wirkung an die Agentur leisten kann). Damit muss der Veranstalter das gezahlte Honorar an die KSK melden und hierauf die KSA leisten.

Die KSK verweist in ihrer Informationsschrift Nr. 4 allerdings darauf, dass nach ihrer Meinung auch bei einer Vertretung ein "Eigengeschäft" des Vertreters vorliegen kann, das dann zu dessen Abgabepflicht führt, etwa wenn die Leistungen des Vertreters über die üblichen Leistungen eines Stellvertreters hinausgingen und ein besonderes wirtschaftliches Interesse an der Veranstaltung bestehe.

 

Beispiel

Eine Konzertagentur übernimmt für einen Veranstalter die gesamte Planung und Organisation einer Veranstaltung: Sie konzipiert die Veranstaltung, engagiert die beteiligten Künstler und bucht Beschallungsanlage und Licht. Im Gegenzug wird sie am Umsatz der Erlöse beteiligt. Hier kauft der Veranstalter das gesamte Projekt, ohne mit den Künstlern und anderen Unternehmen selbst Verträge abzuschließen. Das Entgelt an die Künstler wird von der Agentur gezahlt. Damit muss die Agentur das Entgelt der KSK melden und hierauf die KSA zahlen, nicht der Veranstalter.

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