Unter den Begriff "Herstellen von bespielten Ton- und Bildträgern" fällt der gesamte Prozess einer Audio- oder Videoproduktion. Das BSG hat den Rahmen der erfassten Tätigkeiten – in dem Fall einer Plattenfirma – weit gezogen (Urteil vom 28.2.1996, Az. 3 RK 12/95):
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Der Begriff kennzeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch nach seinem Wortsinn in erster Linie die einzelne Schallplatte, MC oder CD, wobei deren Herstellung den gesamten Arbeitsablauf von der Aufzeichnung, z. B. des Musikstücks, bis zum Vertrieb der Tonträger umfasst. Er entspricht damit z. B. dem Begriff des Schallplattenproduzenten.
Unter dem Begriff "Tonträger" versteht das BSG in dem o. g. Urteil eine "Sammelbezeichnung für alle Vorrichtungen, auf denen Schallvorgänge aufgezeichnet und gespeichert werden können: also u. a. DVD, CD, MC und Schallplatte". Entsprechendes gilt für die Bildaufzeichnung. Zu den Herstellern gehören damit beispielsweise:
- Plattenfirmen,
- Produktionsfirmen (TV, Film),
- Hörbuchproduzenten.
Zur Abgabepflicht von Rundfunk und Fernsehen (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 KSVG) siehe Kapitel 2.2.4 "Rundfunk und Fernsehen".
Hersteller ist nicht nur der Ersteller der Erstaufnahme (Master-Medienträger), sondern vielmehr jedes Unternehmen, dessen Zweck auf Vervielfältigung und Vertrieb gerichtet ist. Denn der Begriff des Herstellers ist nach einem Urteil des LSG NRW (vom 5.2.1992, Az. L 11 KR 55/90) nicht auf den technischen Vorgang beschränkt. Deshalb kann auch eine Produktionsfirma Hersteller im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KSVG sein. Denn andernfalls könne die Abgabepflicht eines technischen Herstellers durch bloße Zwischenschaltung einer Produktionsfirma ausgeschlossen werden. Dem Urteil lag der Fall einer Produktionsfirma zugrunde, die für einen TV-Sender öffentliche Veranstaltungen organisiert hatte, die von dem Sender aufgezeichnet und ausgestrahlt wurden.
Hersteller sind auch Firmen, die EB-Teams samt Technik zur Verfügung stellen. Das BSG hat in einem Verfahren den Begriff des Herstellers in § 24 Abs. 1 Nr. 5 KSVG allein vom technischen Vorgang her ausgelegt (Urteil vom 4.3.2004, Az. B 3 KR 12/03 R):
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Der Abgabepflicht unterliegen auch solche Unternehmen, die – wie hier – in einem arbeitsteiligen Prozeß an der Produktion von Aufnahmen auf Bild- und Tonträgern mitwirken und dabei nicht nur die technische Ausrüstung zur Verfügung stellen oder für das Funktionieren der Technik sorgen.
Entscheidend sei vielmehr, dass die Firma dasjenige Personal samt Technik zur Verfügung stellt, welches die Bild- und Tonaufnahme durchführt und damit einen Bild- und Tonträger tatsächlich bespielt, selbst wenn ein Redakteur des jeweiligen Senders inhaltliche Anweisungen gibt oder der Schnitt im Sender selbst erfolgt:
Beispiel
Ein TV-Dienstleister bietet Sendern die Vermietung von technischer Ausrüstung ebenso wie komplette Drehteams mit Kameramann und Tonassistenten. Diese Tätigkeit genügt, um die Abgabepflicht des Dienstleisters dem Grunde nach gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KSVG auszulösen. Über die Höhe der Abgabe, die an die KSK gezahlt werden muss, ist damit noch nichts gesagt. Zunächst muss der Dienstleister ermitteln, welche Entgelte er an freie Kameraleute oder freie Cutter gezahlt hat. Kameraassistenten oder Tonassistenten sind keine Künstler, auf ihr Honorar ist die Abgabe also nicht zu leisten.