Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 KSVG ist der Betreiber einer Galerie oder eines Kunsthandels abgabepflichtig. Dazu zählen auch Kunstvereine, wenn sie wie eine Galerie oder wie ein Kunsthändler tätig werden. Allerdings ist hiervon die Selbstvermarktung durch freie Künstler zu unterscheiden.
2.2.6.1 Galerien und Kunsthandel
Galerien und Kunsthandel sind nach der Rechtsprechung des BSG Unternehmen, die (Urteil vom 21.6.2012, Az. B 3 KS 2/11):
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(...) mit Werken der Bildenden Kunst Handel treiben.
Wesentliches Merkmal ist damit der beabsichtigte Handel mit Kunstwerken. Das reine Ausstellen von Kunstwerken ohne Verkaufsabsicht genügt nicht. Dies gilt sowohl für Galerien wie auch für den Kunsthandel.
Eine Galerie definiert das BSG folgendermaßen (a. a. O.):
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Galerien sind Mittler zwischen Künstlern und interessierten Sammlern oder Museen. Die Aufgabe des Galeristen besteht u. a. darin, unbekannte Künstler zu entdecken, durch die Ausstellung ihrer Werke zu fördern und an den Kunstmarkt heranzuführen (vgl. Berufsbild ‘Galerist’ des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker e. V.), d. h., die Ausstellung der Werke erfolgt mit dem Ziel ihres Verkaufs. Dementsprechend wird die Aufgabe des Galeristen in Fachkreisen als im Spannungsfeld zwischen Kunst und Wirtschaftlichkeit stehend beschrieben.
Davon grenzt das BSG den Kunsthandel folgendermaßen ab (a. a. O.):
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Bei Unternehmen des Kunsthandels steht ebenfalls die Vermarktung künstlerischer Werke im Vordergrund. Einen Kunsthandel betreibt, wer künstlerische Werke mit dem Ziel der Weiterveräußerung erwirbt oder sie in Kommission nimmt.
Galerie und Kunsthandel unterscheiden sich durch das Erfordernis von Räumlichkeiten:
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Während der Oberbegriff des Kunsthandels nicht an eine Räumlichkeit gebunden ist und somit z. B. auch den Katalog- und Internethandel mit Werken der Bildenden Kunst umfasst, umschreibt der Galeriebegriff des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 KSVG den stationären Kunsthandel, bei dem Werke der Bildenden Kunst in eigens dafür unterhaltenen Räumlichkeiten mit der nach außen erkennbaren Absicht ihres Verkaufs ausgestellt werden.
Eine öffentliche Ausstellung oder physische Präsentation der zu verkaufenden Werke ist beim Kunsthandel nicht erforderlich.
Unterscheidung Kunstgalerie und -handel gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 KSVG |
Kunstgalerie |
Kunsthandel |
Eine Kunstgalerie führt (unbekannte) Künstler an den Kunstmarkt heran, stellt Kunstwerke aus und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich, um mit ihnen Handel zu treiben. |
Der Kunsthandel betreibt den Handel mit Kunstwerken durch An- und Verkauf; eine öffentliche Ausstellung der Werke und ein Aufbauen von Nachwuchskünstlern sind nicht erforderlich. |
Von der auf einen Handel zielenden Ausstellung von Kunstwerken ist die reine Präsentationsausstellung zu unterscheiden, bei der keine Verkaufsabsicht besteht. Im Fall der Berliner "KunstBank" lag aus diesem Grund keine Galerie vor (BSG a. a. O.):
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Allerdings war (...) ein Verkauf der ausgestellten Werke durch den Kläger oder die ausstellenden Künstler weder vorgesehen noch ist eine entsprechende Verkaufsabsicht anhand objektiver Umstände später erkennbar geworden. Es handelt sich nicht um eine Verkaufs-, sondern um eine reine Präsentationsausstellung, die nicht der Vermarktung der ausgestellten künstlerischen Werke dient. Die von den Stipendiaten erstellten künstlerischen Werke werden lediglich im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung präsentiert, um einerseits die Allgemeinheit über die Ergebnisse der aus Haushaltsmitteln finanzierten Kunst- und Kulturförderung zu informieren und andererseits die geförderten Künstlerinnen und Künstler der interessierten Öffentlichkeit vorzustellen. Die ausgestellten und nicht preislich ausgezeichneten Kunstwerke werden nach dem Ende des Ausstellungszeitraums an die Künstler zurückgegeben.
Die Abgabepflicht führt dazu, dass Galerien bzw. Kunsthändler auf alle an selbstständige Künstler und Publizisten (auch Grafiker, Layouter, Texter) gezahlten Entgelte (Honorare, Aufwandsentschädigungen, Verkaufsanteile etc.) die KSA zahlen müssen.
Auch Unternehmen mit eigener Kunstsammlung, die diese Sammlung öffentlich zugänglich machen, betreiben damit eine Galerie i. S. d. KSVG (auch wenn kein Handel geplant ist). Ist die firmeneigene Kunstsammlung dagegen nicht "öffentlich zugänglich", liegt auch keine Galerie vor.
Mit der Abgabepflicht dem Grunde nach ist noch nichts über die Bemessungsgrundlage gesagt (siehe Kapitel 3 "Die Bemessungsgrundlage: Das meldepflichtige Entgelt"): Denn die KSA ist nur auf Honorare zu leisten, die an lebende selbstständige Künstler gezahlt werden. Wer als Kunsthändler also nur mit den Werken verstorbener Künstler handelt und keine Honorare an lebende Künstler zahlt, leistet insoweit auch keine KSA. Aber natürlich wird die KSA fällig, sobald etwa für die Kataloggestaltung oder Werbung ein Honorar an einen freien (lebenden) Künstler oder Publizisten gezahlt wird!
Beispiel
Eine Kunsthandlung ist auf Altmeister spezialisiert. Sie kauft Kunstwerke auf Auktionen und auf dem freie...