Unternehmen, die ein Museum betreiben, unterliegen ebenfalls nach dieser Vorschrift der Abgabepflicht. Als Museum definiert das BSG (Urteil vom 25.1.1995, Az. 3/12 RK 61/93) unter Verweis auf den Duden ein Institut,
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(...) in dem Kunstwerke sowie kunstgewerbliche, wissenschaftliche oder technische Sammlungen aufbewahrt oder ausgestellt werden.
Zur trennscharfen Abgrenzung wird man zu dieser Definition noch die klassischen Aufgaben eines Museums mit aufnehmen müssen, wie sie beispielweise die Internationale Museumsorganisation ICOM in ihren Statuten verwendet: Danach ist ein Museum gekennzeichnet dadurch, dass es erhaltenswerte Stücke beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und vermittelt. Die Aufgaben eines Museums gehen damit über die Tätigkeit einer Galerie deutlich hinaus.
Diese international gültige Definition des Museums wurde auch vom SG Berlin in einem Urteil zugrunde gelegt (vom 8.6.2006, Az. S 82 KR 2427/05). In dem Fall ging es um ein Ausstellungsschiff mit jährlich wechselnden Themen aus den Naturwissenschaften. Das Binnenschiff fährt in den Sommermonaten verschiedene Städte an, die Besucher können sich anhand zahlreicher Mitmachexponate (sog. hands on) informieren. Die ausgestellten Exponate haben keinen historischen Wert, es handelt sich vielmehr um Computer, Fahrradergometer oder Messinstrumente aus Laboren, denen sie nach Beendigung der Ausstellung zurückgegeben werden. Die Ausstellungen laufen zudem nur für jeweils vier Monate im Jahr und werden anschließend abgebaut. Die KSK sprach in dem Verfahren dennoch von "erhaltenswerten Objekten", die auch erforscht würden. Dies war jedoch eine reine Behauptung, die widerlegt werden konnte, weshalb das SG Berlin die Abgabepflicht der Betreiberin verneinte.
Der Begriff "Museum" in § 24 KSVG ist nicht auf Kunstmuseen beschränkt. In der oben zitierten Entscheidung des BSG ging es um die Abgabepflicht eines Landwirtschaftsmuseums. Die KSK hatte die Abgabepflicht des Museums (bzw. der es betreibenden Universität) nach § 24 KSVG festgestellt. Dagegen hatte die Universität geklagt. Das BSG stellte in seinem Urteil klar, dass sich § 24 KSVG nicht nur auf Kunstmuseen beziehe (BSG a. a. O.):
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Eine Beschränkung des Begriffs ‘Museum’ allein auf Kunstmuseen oder jedenfalls eine Ausklammerung solcher Museen, die ausschließlich technische oder wissenschaftliche Sammlungen enthalten, läßt der Wortlaut der Vorschrift nicht zu.
Speziell für Museen sind im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage Ausstellungshonorare für Künstler, deren Werke ausgestellt werden, relevant oder Entgeltzahlungen für die Gestaltung z. B. von Ausstellungskatalogen, Flyern, Broschüren etc. Das BSG führt in dem oben genannten Urteil zum Deutschen Landwirtschaftlichen Museum folgende Leistungen auf (BSG a. a. O.):
"Hierzu zählen künstlerische Leistungen, die im Zusammenhang mit der Präsentation des Museums in Anspruch genommen werden. Dies sind etwa die Ausgestaltung von Sammlungen oder Ausstellungen, fachkundige Einführungen oder die Ausarbeitung von Katalogen und anderem Begleitmaterial."
Beispiel
Ein Museum richtet eine Ausstellung mit Fotografien eines zeitgenössischen Künstlers ein. Das Museum bezahlt a) das Transportunternehmen und b) die Gestaltung eines Ausstellungskatalogs durch eine freie Gestalterin für ein Honorar von 500 EUR. Der Transport wird direkt mit dem Unternehmen abgerechnet, es handelt sich nicht um ein Entgelt an den Künstler und muss nicht gemeldet werden. Anders wäre es nur, wenn der Transport vom Künstler selbst mit in Rechnung gestellt worden wäre. Die Gestaltung des Katalogs ist eine künstlerische Tätigkeit i. S. d. KSVG. Auf die 500 EUR hierfür müssen im Jahr 2022 weitere 4,2 % Künstlersozialabgabe gezahlt werden.
Der Ausstellungsmacher bzw. Kurator ist nach einem Urteil des BSG i. d. R. nicht selbst auch Künstler oder Publizist, da der Schwerpunkt seiner Tätigkeit zumeist auf der Planung und Konzeption liegt (Urteil vom 26.1.2006, Az. B 3 KR 1/05 R), ohne damit eigene Kunst zu schaffen. Anders wäre es nur, wenn der Kurator bei einer zeithistorischen Ausstellung (Beispiel: Wehrmachtsausstellung) wie ein Journalist an einer These arbeitet und diese über die Ausstellung belegt. Als künstlerisch tätig ist außerdem der Ausstellungsdesigner anzusehen; die KSK lehnt allerdings Ausstellungsdesigner im Rahmen der Versicherungspflicht regelmäßig mit dem (unzutreffenden) Argument ab, sie seien wie Kuratoren tätig.