Für den Bereich Musik führt der Künstlerkatalog vom 13.1.1975 exemplarisch folgende Berufe auf, bei denen es sich laut BSG per se um Kunst i. S. d. § 2 S. 1 KSVG handelt:
- Komponisten
- Dirigenten
- Instrumentalisten/Ernste Musik
- Sänger/Ernste Musik
- Unterhaltungsmusik
- Musikpädagogen (siehe Kapitel 3.2.1.6 "Lehrtätigkeiten")
Darüber hinaus finden sich zahlreiche weitere Tätigkeiten, die klar dem Bereich der Musik zuzurechnen sind:
- Arrangeur
- Chorleiter
- Dirigenten
- Konzertmeister
- Korrepetitor
- Librettist
- künstlerische Produzenten
Andere Tätigkeiten weisen nicht den nötigen schöpferischen Gestaltungsspielraum auf und sind daher nicht "Schaffen oder Ausüben von Musik" i. S. d. § 2 S. 1 KSVG, beispielsweise:
- Gesangstherapie
- Klavierstimmer
- Notenschreiber
- Orchesterwart
- Toningenieur
- Tontechniker
Über 400 Berufe und ihre Einordnung als künstlerisch finden Sie im Anhang. Im Folgenden werden einige wichtige Beispiele der Rechtsprechung aus dem Bereich der Musik aufgeführt.
3.2.1.4.1 Bandleader
Bandleader nehmen häufig eine Mittlerstellung ein zwischen ihrer Band und dem Veranstalter. Sie erhalten von den Mitmusikern Rechnungen für ihre Mitwirkung und stellen dem Veranstalter die Gesamtrechnung für den Auftritt. Entsprechend unterliegt die Gesamtrechnung der Abgabepflicht beim Veranstalter und unterliegen die Einzelrechnungen der Mitmusiker an den Bandleader bei diesem ebenfalls der Künstlersozialabgabe (BSG Urteil vom 30.9.2015, Az. B 3 KS 2/14 R):
Zitat
Durch die auf der Fremdverwertung der Beiträge der mitwirkenden Künstler beruhende Abgabepflicht der Klägerin kommt es nicht zu einer unzulässigen Doppelerhebung der KSA für eine künstlerische Leistung. Zwar tritt die Klägerin am Markt als selbstständige Einzelunternehmerin auf, sodass bei der von ihren Auftraggebern zu zahlenden KSA – sofern es sich um abgabepflichtige Unternehmen handelt – auch die an die Klägerin entrichtete Gage zu berücksichtigen ist. Jedoch ist die Klägerin nicht für dieselbe künstlerische Leistung abgabepflichtig, wenn sie auf die von ihr an die anderen Bandmitglieder gezahlten Gagen KSA zu entrichten hat. Denn der Veranstalter als Endabnehmer des künstlerischen Gesamtwerkes hat die KSA auf die für das Gesamtwerk (den Auftritt der jeweiligen Band) vereinbarte Gage zu zahlen. Demgegenüber unterliegt die Klägerin der KSA in Bezug auf die künstlerischen (Einzel-)Leistungen der mitwirkenden Musiker (Gesang und/oder Instrumentalbeitrag), die letztlich als Bestandteile in dem künstlerischen Gesamtwerk aufgehen.
In der Beratungspraxis stößt dies immer wieder auf Unverständnis, denn entgegen der Auffassung des BSG handelt es sich wirtschaftlich betrachtet natürlich um eine mehrfache Erhebung der Abgabe auf die gleiche Leistung. Allerdings unterliegt, wenn die Abgabe nur einmal erhoben werden könnte, immer die erste Stufe der Abgabepflicht, hier also die Vertragsbeziehung Mitmusiker – Bandleader. Der Bandleader kann die Abgabepflicht also faktisch kaum vermeiden. Ausnahmen gibt es nur für eng begrenzte Abweichungen.
3.2.1.4.2 DJ
Noch nicht abschließend geklärt ist die trennscharfe Einordnung von DJs. Die bisherige Rechtsprechung auf Sozialgerichtsebene geht zutreffend davon aus, dass ein DJ nur dann selbst Musiker ist, wenn durch das Auflegen eigene Musik geschaffen wird. Das ist bei einem Liveact als Echtzeitproduktion der Fall. Beschränkt sich der DJ hingegen auf das Abspielen fremder Musik, ist er – vergleichbar dem Kurator – nicht selbst Musiker, denn das reine Abspielen von Musiktiteln mit einem (handwerklich) guten Übergang schafft noch nicht eine eigene Musik des DJ und ist damit nicht Kunst. Entsprechend sind Gagen an DJs nicht abgabepflichtig. Aber auch das Einbauen weniger eigener Produktionen in einen DJ-Auftritt kann bei nüchterner Betrachtung nicht zu einer künstlerischen Tätigkeit führen, da auch dann der Schwerpunkt als DJ immer noch das Vorführen fremder Musik ist. Nimmt man das Gesetz und die bisherige Rechtsprechung ernst, können DJs nur ausnahmsweise als Künstler im Sinne des KSVG eingestuft werden, was auch von der KSK ausdrücklich so gesehen wird. Auch die Bekanntheit eines DJ ist kein zwingendes Indiz für ein künstlerisches Schaffen. Die genaue Abgrenzung beim DJ harrt jedoch weiterhin der höchstrichterlichen Klärung durch das BSG.
3.2.1.4.3 Merchandising
Zahlungen an Musiker aus dem Merchandising sind keine Entgelte für eine künstlerische Leistung und damit nicht abgabepflichtig (BSG Urteil vom 26.1.2006, Az. B 3 KR 3/05 R):
Zitat
In die KSA-Pflicht sind alle Zahlungen einzubeziehen, die sich objektiv als Gegenleistung für das Kunstwerk darstellen (...). Die an P. gezahlten Honorare beruhten allein auf einer Merchandising-Vereinbarung und entfallen damit nicht im Hinblick auf die Erbringung einer künstlerischen Leistung dieser Musikgruppe, sondern wegen der Einräumung von Verwertungsrechten zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Waren jeder Art, die in Beziehung zu Namen und Persönlichkeit der P. stehen (Ziffer 1 Abs 2 Merchandising-Vertrag). Entgelte dieser Art sind nicht abgabepflichtig...