Der Begriff der Lehre von Publizistik umfasst das Unterrichten an Journalistenschulen und die Studiengänge der Publizistik und der Journalistik an Hochschulen, aber auch publizistischen Unterricht etwa an Volkshochschulen.

Allerdings hat das BSG für die Tätigkeit von Dozenten an Einrichtungen der Erwachsenenbildung und andere Lehrtätigkeiten wie z. B. Museumsführungen eine wichtige Einschränkung vorgenommen: Sie seien als solche keine Publizisten im Sinne des KSVG, denn Lehrveranstaltungen seien keine publizistische Tätigkeit:

Zitat

Es muss sich jedoch um an die Öffentlichkeit gerichtete Aussagen handeln, bei denen die Möglichkeit eines Dialogs und eine pädagogische Zielrichtung mit einer entsprechenden Erfolgskontrolle, wie sie für eine lehrende Tätigkeit typisch ist, fehlen. (Urteil v. 24.6.1998)

Und auch bei der Lehre von Publizistik ist wie schon bei der Lehre von Kunst die Beschränkung der Zielrichtung durch das BSG zu beachten: Wenn mit dem Unterricht andere, etwa soziale oder pädagogische Zwecke verfolgt werden, handelt es sich nicht um Publizistik und damit beim Honorar nicht um ein abgabepflichtiges Entgelt (siehe oben ausführlich unter Kapitel 3.2.1.6).

 

Beispiel

Eine Journalistin übernimmt ein Projekt der örtlichen Stadtverwaltung und leitet einen Kurs für eine Stadtteilzeitung, der sich speziell an Flüchtlingskinder richtet. Ziel des Projekts ist es, die Deutschkenntnisse der Kinder zu fördern. Durch diese Zielsetzung steht nicht eine eigene publizistische bzw. journalistische Tätigkeit der Kinder im Vordergrund, sondern das Erlernen der Sprache. Damit unterliegt das Honorar der Journalistin nicht der Künstlersozialabgabe.

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